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Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 16 Seiten
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Bankengesetz
für die Gewährung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Abwicklung von Liquiditätshilfe-Darlehen und Ausfallgarantien sowie von Sicherheiten oder für die Marktbeobachtung.
2Die FINMA und die Nationalbank erteilen dem EFD insbesondere alle Informationen, die das EFD als wesentlich erachtet für die Bewertung der Risiken für den eidgenössischen Finanzhaushalt im Hinblick auf die Gewährung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Abwicklung von Liquiditätshilfe-Darlehen und Ausfallgarantien. Das EFD leitet der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Informationen und Unterlagen weiter, die diese für die Beurteilung der Liquiditätshilfe-Darlehen, der Ausfallgarantien sowie der damit zusammenhängenden finanziellen Verpflichtungen des Bundes benötigt.
3Das EFD, die FINMA, die Nationalbank und die Eidgenössische Finanzkontrolle sowie die für den Vollzug dieses Abschnitts beigezogenen Dritten dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202010 und besonders schützenswerter Daten juristischer Personen im Sinne des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199711, und andere Informationen bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Abschnitts notwendig ist, namentlich für die Gewährung, die Verwaltung, die Überwachung, die Prüfung und die Abwicklung von Liquiditätshilfe-Darlehen und Ausfallgarantien sowie von Sicherheiten oder für die Marktbeobachtung.
Art. 46 Abs. 1 Bst. d
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
d. die Pflichten nach Artikel 32f verletzt.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des fünfzehnten Abschnitts
Vierzehnter a. Abschnitt: Bestimmungen über Liquiditätshilfe- Darlehen, Garantien, weitere Massnahmen und fusionsbezogene Transaktionen, die gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 16. März 202312 erfolgten
Art. 51a Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Liquiditätshilfe-Darlehen, Garantien, weitere Massnahmen und fusionsbezogene Transaktionen, die gestützt auf die Verordnung vom 16.
10SR 235.1
11 SR 172.010
12 SR 952.3