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Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 16 Seiten

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Bankengesetz

des Bankengesetzes, die aufgelaufenen Zinsen und Prämien nach Artikel 32c des Bankengesetzes. Die Forderungen nach den Buchstaben a–f sind vor den Forderungen aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen und diese vor den Forderungen aus Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie und den aufgelaufenen Zinsen und Prämien zu befriedigen.

Art. 220 Abs. 1

1Die Gläubiger der nämlichen Klasse haben unter sich gleiches Recht; vorbehalten bleibt Artikel 219 Absatz 4 Zweite Klasse Buchstabe g.

3. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200725

Art. 19 Verantwortlichkeit

1Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195826.

2Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:

a. sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und

b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.

3Wird für Handlungen des Verwaltungsrats zu Geschäften von grosser Tragweite nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b eine Haftung geltend gemacht, so erlässt das EFD über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die FINMA eine Verfügung.

4. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201527

Art. 140 Abs. 1

1Verfügungen der Übernahmekommission können innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der FINMA angefochten werden; vorbehalten bleibt die direkte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Artikel 141 Absatz 1bis.

Art. 141 Abs. 1 zweiter Satz, 1bisund 2

1… Die Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einzureichen.

25 SR 956.1

26 SR 170.32

27 SR 958.1