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Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 16 Seiten

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Bankengesetz

FINMA bestätigt, dass der Darlehensnehmerin und der Finanzgruppe keine anderweitigen Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen.

b. Die FINMA hat ein Sanierungsverfahren eingeleitet oder ein solches steht bevor.

c. Die FINMA bestätigt, dass die Darlehensnehmerin solvent ist oder dass ein Sanierungsplan vorliegt.

d. Ohne Gewährung von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie droht eine erhebliche Schädigung der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems.

e. Die Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie sind für die Sanierung der Darlehensnehmerin geeignet und erforderlich.

4Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Ausfallgarantie des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank an die Darlehensnehmerin.

Art. 32b Kreditbewilligung

Die Bewilligung des erforderlichen Verpflichtungskredits richtet sich nach Artikel 28 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20058 (FHG).

Art. 32c Bereitstellungsprämie, Risikoprämien, Zinsen und Kosten für

Leistungen Dritter

1Der Bund hat Anspruch auf eine Prämie für die Bereitstellung einer Ausfallgarantie. Die Bereitstellungsprämie bemisst sich an der Höhe der Ausfallgarantie und wird im Einzelfall bestimmt.

2Der Bund und die Nationalbank haben Anspruch auf je eine Risikoprämie zur Abgeltung der mit einem Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie übernommenen Risiken. Die Risikoprämien bemessen sich an der Höhe der ausbezahlten Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie und werden im Einzelfall bestimmt. Der Bund und die Nationalbank können ihre Risikoprämie insbesondere an eine veränderte Risikosituation anpassen.

3Die Nationalbank hat Anspruch auf Zinsen auf Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie.

4Die Nationalbank belastet die Bereitstellungs- und Risikoprämien der Darlehensnehmerin im Rahmen der Darlehensgewährung und schreibt dem Bund die Bereitstellungsprämie und die ihm zustehende Risikoprämie gut.

5Im Rahmen eines Konkursverfahrens ist die Nationalbank ermächtigt und verpflichtet, die dem Bund zustehenden aufgelaufenen Bereitstellungs- und Risikoprämien im Namen des Bundes geltend zu machen.

6Beim Bund, bei der Nationalbank oder bei der FINMA angefallene Kosten für Leistungen Dritter, die im Zusammenhang mit der Gewährung, Verwaltung, Abwicklung,

8 SR 611.0