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Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 16 Seiten
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Bankengesetz
Art. 10a Massnahmen im Bereich der Vergütungen
1Wird einer systemrelevanten Bank oder ihrer Konzernobergesellschaft trotz Umsetzung der besonderen Anforderungen direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt, so ordnet der Bundesrat für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gleichzeitig Massnahmen im Bereich der Vergütungen an.
2Er kann insbesondere, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Bank und der beanspruchten Unterstützung:
a. die Auszahlung variabler Vergütungen ganz oder teilweise verbieten;
b. Anpassungen des Vergütungssystems anordnen;
c. die Bank dazu verpflichten, bereits ausbezahlte variable Vergütungen von Personen zurückzufordern, die in der Bank eine leitende Stellung haben oder hatten und die für die Notwendigkeit der staatlichen Beihilfe massgeblich mitverantwortlich sind.
3Systemrelevante Banken und ihre Konzernobergesellschaften sind verpflichtet, in ihren Vergütungssystemen verbindlich einen Vorbehalt anzubringen, wonach im Fall staatlicher Unterstützung nach diesem Artikel der Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann sowie bereits ausbezahlte variable Vergütungen zurückgefordert werden können.
4Die FINMA überprüft die Umsetzung der Massnahmen im Bereich der Vergütungen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des Sechsten Abschnitts
Art. 10b Zusammenarbeit des EFD, der FINMA und der Nationalbank zur
Abwendung und Bewältigung des Ausfalls einer systemrelevanten Bank
1Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), die FINMA und die Nationalbank arbeiten zur Abwendung und zur Bewältigung des Ausfalls einer systemrelevanten Bank eng zusammen.
2Die FINMA benachrichtigt nach Anhörung der Nationalbank unverzüglich das EFD, sobald ihre Einschätzung zum Ergebnis führt, dass bei der systemrelevanten Bank direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln wahrscheinlich werden kann. Die FINMA und die Nationalbank teilen dem EFD ihre Einschätzungen mit. Die FINMA schätzt insbesondere das Risiko für die betroffene systemrelevante Bank ein. Die Nationalbank schätzt insbesondere die Risiken für die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem ein.
Art. 12 Vorratskapital
1Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen. Sie geben die obere Grenze an, bis zu der der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen kann.