Vorlage
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 16 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
Bankengesetz
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200522
Art. 46 Abs. 2 Bst. f
2Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
f. Übernahmesachen (Art. 83 Bst. u).
Art. 83 Bst. u
Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
u. Entscheide in Übernahmesachen (Art. 125‒141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201523[FinfraG]); in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig, wenn das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 141 Absatz 1bisFinfraG als erste Beschwerdeinstanz entschieden hat;
Art. 100 Abs. 2 Bst. e
2Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
e. bei Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts in Übernahmesachen, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 141 Absatz 1bisFinfraG als erste Beschwerdeinstanz getroffen hat.
2. Bundesgesetz vom 11. April 188924 über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse Bst. g
4Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
Zweite Klasse
g. Forderungen der Schweizerischen Nationalbank aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen und die aufgelaufenen Zinsen nach Artikel 51b des Bankengesetzes und aus Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie nach Artikel 32a
22 SR 173.110
23 SR 958.1
24 SR 281.1