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Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 16 Seiten
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Bankengesetz
März 202313 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken in der Fassung vom 19. März 202314 erfolgten.
Art. 51b Zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen
1In Absprache mit der Nationalbank bestimmt der Bundesrat die Höhe der von der Nationalbank höchstens auszahlbaren zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen pro Finanzgruppe.
2Die Nationalbank bestimmt die Bedingungen der zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen. Sie kann im Rahmen der nach Absatz 1 bestimmten maximalen Höhe separate zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen an mehrere Banken innerhalb der gleichen systemrelevanten Finanzgruppe gewähren.
3Die Artikel 32a Absatz 3, 32c Absätze 3 und 6, 32f sowie 51e Absatz 1 gelten für die zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen sinngemäss.
4Forderungen der Nationalbank aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen und die aufgelaufenen Zinsen werden der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG zugewiesen. Innerhalb der zweiten Klasse sind die Forderungen nach Artikel 219 Absatz 4 Buchstaben a–f SchKG vor den Forderungen aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen und diese vor den Forderungen aus Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie zu befriedigen.
Art. 51c Verhältnis zusätzlicher Liquiditätshilfe-Darlehen zu Liquiditätshilfe-
Darlehen mit Ausfallgarantie
Wurden einer Bank gestützt auf die Verordnung vom 16. März 202315 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken in der Fassung vom 19. März 202316 zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen gewährt, so muss sich die Ausschöpfung dieser Darlehen abzeichnen, bevor ihr Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie nach elften a. Abschnitt ausbezahlt werden können. Die Nationalbank bestätigt die Ausschöpfung der zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen gegenüber dem EFD.
Art. 51d Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantien
Auf Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie zwecks Fortführung der Geschäftstätigkeit der Darlehensnehmerin, die gestützt auf die Verordnung vom 16. März 202317 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken in der Fassung vom 19. März 202318, gewährt worden
13 SR 952.3
14 AS 2023 136
15 SR 952.3
16 AS 2023 136
17 SR 952.3
18 AS 2023 136