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Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 16 Seiten
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Bankengesetz
2Für die Gewährung der Garantie zur Verlustabsicherung ist bei Dringlichkeit die Bewilligung eines erforderlichen Verpflichtungskredits nach Artikel 28 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200521 einzuholen. Die Garantie zur Verlustabsicherung beträgt höchstens 9 Milliarden Schweizer Franken.
3Für die Inanspruchnahme der Garantie müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Alle abzuwickelnden Aktiven wurden definitiv verwertet.
b. Die übernehmende Bank hat auf den abzuwickelnden Aktiven einen definitiven Verlust von 5 Milliarden Schweizer Franken getragen.
c. Die FINMA überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Buchstaben a und b und bestätigt gegenüber dem Bund den definitiv eingetretenen Verlust der übernehmenden Bank von 5 Milliarden Schweizer Franken sowie den definitiven Verlust, der durch die Garantie abzudecken ist.
4Die Einzelheiten der Garantie zur Verlustabsicherung werden in einem Garantievertrag zwischen dem Bund und der übernehmenden Bank geregelt. Der Bund kann der übernehmenden Bank die Kosten für die Strukturierung, Bereitstellung, Überwachung, Prüfung und Abwicklung der Garantie ganz oder teilweise auferlegen.
5Die übernehmende und die zu übernehmende Bank sind ungeachtet allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet, dem Bund und von ihm beigezogenen Dritten alle Informationen zu übermitteln, die im Zusammenhang mit einer Garantie zur Verlustabsicherung notwendig sind, und dem Bund und den beigezogenen Dritten auf Verlangen sämtliche relevanten Unterlagen, einschliesslich aller Verträge und Rechnungsabschlüsse sowie deren Grundlagen, zur Verfügung zu stellen.
Art. 51h Informationsaustausch
Für den Vollzug dieses Abschnitts gilt Artikel 32k sinngemäss.
Art. 51i Überprüfung dieses Abschnitts
Der Bundesrat hat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom … die Bestimmungen dieses Abschnitts zu prüfen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht und zeigt den allfälligen Aufhebungs- oder Anpassungsbedarf auf Gesetzesstufe auf.
Art. 52a
Aufgehoben
21 SR 611.0