Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 19 Seiten

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Ergebnisbericht zur Änderung des Bankengesetzes – Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken

Aufarbeitung solle lückenlos (glp) und ergebnisoffen (SGV, VAV, VSPB) sein, alle relevanten Akteure einbeziehen und insbesondere analysieren, ob die bestehende Regulierung nicht geeignet gewesen sei oder ob sie nicht zeitgerecht oder zielführend angewendet worden sei (VAV, VSPB). alliancefinance ist der Meinung, dass auch unterschiedliche Too-Big-To-Fail-Konzepte für global- und nationalorientierte SIBs, das Trennbankensystem, Grössenbeschränkungen, Regulierungsvorschriften, Regelungen zu variablen Vergütungen und Bonusverboten zu untersuchen seien. Da es sich gemäss SGV, VAV und VSPB nicht um ein Versagen der gesamten Branche handle, solle sich die Überprüfung des Regulierungsbedarfs allerdings nur auf SIBs beziehen. glp und SGV fordern, die Rolle der FINMA gründlich zu untersuchen und bei Bedarf zu stärken (glp). Zur Stärkung der Funktion und Glaubwürdigkeit (glp) sowie der Aufsicht- und Sanktionskompetenzen (Die Mitte, KRZH) der FINMA seien weitere Massnahmen notwendig. Aufgrund der Tatsache, dass die Rettungskosten bei einem früheren Eingreifen wohl deutlich tiefer gewesen wären, schlägt MoMo vor, die Aufgaben und Kompetenzen von SNB und FINMA kritisch zu hinterfragen. Gemäss ZGC sei so rasch wie möglich eine Umstrukturierung der UBS zu prüfen, die Natur und Funktion von Sichteinlagen bei Banken grundlegend zu analysieren sowie die Rolle von Hypotheken als Deckung für Zentralbankgeld zu untersuchen.

3.4 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen

Dieses Kapitel geht lediglich in diejenigen Bestimmungen der Vorlage ein, zu denen im Rahmen der Vernehmlassung materielle Stellungnahmen eingereicht wurden.

3.4.1 Offenlegung (Art. 3g Abs. 1 und 2, Art. 5 und Art. 10 Abs. 4 Bst. abisVE-

BankG)

Angesichts der in der Eigenmittelverordnung (Art. 14-16 ERV) und Liquiditätsverordnung (Art. 17e, 17s LiqV) bereits existierenden Regelungen bezüglich der Offenlegung sei laut UBS nicht nachvollziehbar, weshalb Änderungen zur Offenlegung in der Vorlage zum PLB mit verkürzter Vernehmlassung dem Parlament unterbreitet werden sollten. Soweit mit Artikel 3g und 5 VE-BankG lediglich eine gesetzliche Grundlage für bestehende Offenlegungspflichten geschaffen würde, sei dem gemäss UBS nichts einzuwenden. Dass es nicht darum gehe, neue Vorschriften zu schaffen, solle aber in der Botschaft klargestellt werden. Anders sähe es bezüglich Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe abisVE-BankG aus, bei welchem unklar sei, weshalb eine besondere Grundlage für die Offenlegung notwendig sei. Ohne rechtsgenügliche Begründung solle keine neue gesetzliche Vorschrift eingeführt werden (UBS).

Eine besondere gesetzliche Grundlage in Bezug auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d BankG sei gemäss glp und UBS jedoch sinnvoll, um der FINMA zu ermöglichen, die Öffentlichkeit über die wesentlichen Grundzüge der Notfall-, Sanierungs- und Abwicklungspläne der SIBs bzw. der FINMA zu informieren. Dadurch würde die notwendige gesetzliche Grundlage für Artikel 66 der Bankenverordnung geschaffen (im Ausland, z.B. in den USA, würden entsprechende Regelungen, die die Abwicklungspläne in einen öffentlichen und einen vertraulichen Teil aufteilen würden, bereits bestehen). Auch alliancefinance und glp heben hervor, dass Bestimmungen zur Offenlegungspflicht sich insbesondere an die Regelungen der USamerikanischen Aufsichtsbehörde SEC orientieren sollten. alliancefinance führt aus, dass Transparenz ein effektives und effizientes Disziplinierungsinstrument und oft wirksamer als Regulierung und Aufsicht sei, die entsprechenden Massnahmen in der Schweiz jedoch nicht angewendet würden. Die in der Vernehmlassungsvorlage gemachten Vorschläge zum Thema Offenlegung seien – zumindest für SIBs – entsprechend zu erweitern. Gemäss alliancefinance solle die FINMA demnach nicht nur zur Offenlegung ermächtigt, sondern dazu verpflichtet werden.