Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 19 Seiten

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Ergebnisbericht zur Änderung des Bankengesetzes – Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken

– eine Formulierung aufzunehmen, die sowohl dem öffentlichen Informationsinteresse als auch den berechtigten Geheimhaltungsinteressen (Datenschutz, Bankkundengeheimnis und auch Geschäftsgeheimnisse) ausgewogen Rechnung trage. Die Banken hätten im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen Russland die Erfahrung gemacht, dass die im Erläuternden Bericht erwähnten Geheimhaltungsvorschriften des BGÖ keinen effektiven Schutz bieten würden, weil im Anwendungsfall das öffentliche Interesse an einer Offenlegung regelmässig zu Lasten des Geheimnisinteresses der Bank und des Bankkunden höher gewichtet würde.

3.4.12 Strafbestimmung (Art. 46 VE-BankG)

Diese Bestimmung sei laut SBVg und Travail.Suisse sinnvoll. Am Vorsätzlichkeitserfordernis sei in diesem Zusammenhang gemäss SBVg und ZHK-ZBV explizit festzuhalten. Sie führen aus, dass eine Absenkung der Schwelle auf Fahrlässigkeit abzulehnen sei, andernfalls dies in arbeitsteiligen Strukturen, wie sie in grösseren Unternehmungen unverzichtbar seien, kaum mehr praktisch bewältigbare Verhältnisse zur Folge hätte.

3.4.13 Zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen (Art. 51b VE-BankG) und Verhältnis zusätzlicher Liquiditätshilfe-Darlehen zu Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie (Art. 51c VE-BankG)

Die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden bezüglich dieser Bestimmungen sind in Kapitel 3.2. ausgiebig dargestellt.

Über die spezifischen Bestimmungen hinausgehend, fordern economiesuisse, SBVg, SP, UBS, VSPB und ZHK-ZBV die existierende ELA mittels Erweiterung der anrechenbaren Sicherheiten auszudehnen. Laut economiesuisse würde dies die Rolle der SNB als Kreditgeberin letzter Instanz stärken und einen PLB weniger wahrscheinlich machen. Letztlich würden dadurch die finanziellen Risiken für den Staat verringert (SP). Gemäss UBS solle die SNB Liquiditätshilfe auf Ebene des Stammhauses vergeben können, wobei als Deckung auch illiquide Aktiva zulässig sein sollen. SBVg und ZHK-ZBV fordern zudem, dass die Vergabemöglichkeit von ELA gar auf alle Banken ausgebaut werden solle. Laut VSPB sei eine flexible Ausgestaltung der Liquiditätsfazilitäten der SNB nach dem Muster des "US discount window" in Betracht zu ziehen.

3.4.14 Abweichungen vom Fusionsgesetz (Art. 51f VE-BankG)

ZGC schlägt vor, eine Präzisierung bezüglich der Formulierung von Absatz 1 vorzunehmen, sodass klar hervorgehe, dass die Abweichungen vom Fusionsgesetz bezüglich des Schutzes der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems sowohl unmittelbar wie auch mittelbar notwendig seien.

3.4.15 Garantie zur Verlustabsicherung (Art. 51g VE-BankG)

Anstatt eine Verlustgarantie gesetzlich zu verankern, solle gemäss Jäger eine solche vom Bundesrat im Einzelfall spezifisch verhandelt und gegebenenfalls wieder mit Notrecht verfügt werden. Alternativ und angesichts der Möglichkeit, dass es bei einer nächsten Krise um andere Grössenordnungen gehen könnte, sei laut Jäger zumindest auf die Erwähnung der Garantiebeträge in einem Gesetz zu verzichten und stattdessen eine Alternative zur nominellen Formulierung zu suchen. Auch glp vertritt die Meinung, dass auf die Erwähnung der Garantiehöhe in einem Gesetz zu verzichten sei. Bezüglich weiterer Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden zu dieser Bestimmung wird auf Kapitel 3.2. verwiesen.