Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 19 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht zur Änderung des Bankengesetzes – Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken
3.4.2 Massnahmen im Bereich der Vergütungen (Art. 10a VE-BankG)
Gemäss FDP würden mit den vorgeschlagenen Vergütungsmassnahmen einerseits Anreize minimiert, substanzielle Risiken ohne persönliche Verantwortung auf Kosten der Bank einzugehen, andererseits würden Fehlanreize reduziert, die zu einer übertriebenen und unausgewogenen Risikokultur führen könnten. Die vorgeschlagenen Massnahmen werden auch von BE, Grüne, KRZH, RAI, SBVg, Travail.Suisse, UBS und ZHK-ZBV grundsätzlich begrüsst, müssten aber so ausgestaltet sein, dass sie in der Praxis rechtlich umsetzbar seien, beispielsweise in Bezug auf die Rückforderung von ausgerichteten Vergütungen. So dürfte gemäss SBVg die Rückforderung von bereits ausbezahlten variablen Vergütungen zu zivilrechtlichen Verfahren führen. Auch UBS bemängelt, dass keine genügende gesetzliche Grundlage für besondere Rückforderungsklagen vorhanden sei. Zudem dürfe ein ausländischer Wohnsitz der betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Rückforderung die Komplexität einer Rückforderungspflicht zusätzlich erhöhen (SBVg, UBS). Zusätzlich zu den Schwierigkeiten zwischen dem schweizerischen Recht und den ausländischen Rechtsordnungen könne es – aufgrund der existierenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen – zu Konflikten zwischen Aufsichts- und Zivilrecht kommen (SBVg, ZHK-ZBV). Vor diesem Hintergrund schlägt UBS vor, anstelle einer Rückforderungsklage präventiv die frühzeitige Auszahlung von variablen Vergütungen an Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates zu verhindern, indem eine Verlängerung der Mindestdauer des Zahlungsaufschubs von drei auf fünf Jahre festgelegt würde.
alliancefinance schlägt vor, die Regelung in Absatz 2 von einer Kann- in eine Muss-Vorschrift umzuwandeln, sodass der Bundesrat verpflichtet wäre, entsprechende Vergütungsmassnahmen zu erlassen. Zudem seien Bonussysteme für SIBs zu verbieten (alliancefinance) bzw. diesbezüglich harte Regelungen vorzusehen (Die Mitte), da diese nicht zielführend seien und falsche Anreize setzen würden (alliancefinance).
AG stellt die Ausgestaltung dieser Bestimmung grundsätzlich in Frage und bezweifelt, dass die vorgesehene Regelung ihre Wirkung entfalten könne. Wahrscheinlicher sei laut AG eine Änderung der Vergütungspraxis im obersten Management von SIBs, indem der Anteil des Fixlohns gegenüber dem variablen Anteil deutlich zunehmen würde und dadurch die Bestimmung gemäss Artikel 10a VE-BankG wirkungslos wäre. Eine Verschiebung von variabler Vergütung zu Fixlöhnen könne gar kontraproduktiv sein, da das Eingehen höherer Risiken für das oberste Management nur geringe oder keine Lohneinbussen nach sich ziehen würde.
Um eine zielgerichtete und sachgerechte Umsetzung von Artikel 10a Absatz 3 VE-BankG zu ermöglichen, fordert Raiffeisen, in der Vorlage genauer zu bestimmen, welche Personen bzw. Funktionen im jeweiligen Bankinstitut von den Vergütungsmassnahmen betroffen seien. Zudem würde es Raiffeisen begrüssen, wenn in der Vorlage eine angemessene Übergangsfrist für die Integration der Vorbehalte in Verträgen, Reglementen und Weisungen vorgesehen werden würde.
3.4.3 Zusammenarbeit des EFD, der FINMA und der Nationalbank zur Abwendung
und Bewältigung des Ausfalls einer systemrelevanten Bank (Art. 10b VE-
BankG)
Die SNB stellt in Frage, inwieweit diese Bestimmung überhaupt notwendig sei. Die Vorlage solle gut mit dem bereits geltenden Recht abgestimmt sein, so dass keine Widersprüche, Rechtsunsicherheiten oder unnötige Doppelspurigkeiten entstehen könnten. Mit Artikel 10b und 32k VE-BankG (siehe Kapitel 3.3.11) seien gemäss SNB zusätzlich zu den bereits bestehenden Regelungen von Artikel 50 NBG und Artikel 39 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) neue Bestimmungen vorgesehen, ohne dass deren Anwendungsbereiche genug klar gegeneinander abgegrenzt würden.
ZGC schlägt vor, Absatz 1 in den thematisch einschlägigen 11. Abschnitt (Massnahmen bei Insolvenzgefahr) zu verschieben und Absatz 2 entweder zu streichen oder in Artikel 32k VE-