Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 19 Seiten

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Ergebnisbericht zur Änderung des Bankengesetzes – Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken

3.4.7 Kreditbewilligung (Art. 32b VE-BankG)

Laut ZGC hätte die parlamentarische Finanzdelegation im März 2023 im Rahmen des Vorfalls rund um die Credit Suisse zu spät entschieden. Deshalb solle diese Bestimmung eine Ausnahme und Ermächtigung zugunsten des Bundesrats vorsehen, unter definierten Voraussetzungen (z.B. akut systemgefährdende Krise, aussenpolitische Verhältnisse) bis zum Entscheid der parlamentarischen Finanzdelegation autonom eine limitierte Ausfallgarantie gewähren zu dürfen, soweit ihm das Parlament dafür einen vorsorglichen Verpflichtungskredit eingeräumt habe und die Gewährung der Ausfallgarantie die Interessenlage angemessen berücksichtige.

3.4.8 Pflichten der Darlehensnehmerin als Folge von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie (Art. 32f VE-BankG)

Die Problematik möglicher Fehlanreize (Moral Hazard) werde durch strenge Auflagen vermieden bzw. reduziert (economiesuisse, glp, UBS, VSKB, ZKB). Gemäss UBS werde dadurch auch das Verlustrisiko für den Bund minimiert. Strenge Auflagen im Falle einer PLB-Beanspruchung werden auch von KRZH und Travail.Suisse begrüsst. VSKB präzisiert, dass die in der Vorlage definierten Pflichten der Darlehensnehmerin fair und sinnvoll ausgestaltet seien. glp ergänzt, dass Fehlanreize abgesehen von den Auflagen auch mit den in Artikel 32c VE-BankG vorgesehenen Zinsen und Prämien für die Bereitstellung der Mittel sowie mit der Rückforderung von bereits bezahlten, variablen Vergütungen gemäss Artikel 10a VE-BankG reduziert werden können.

Homburger schlägt aus Gründen der Rechtssicherheit vor, in der Formulierung von Absatz 2, in welchem vorbestehende ordentliche Zins- und Amortisationszahlungspflichten von den Verboten ausgenommen werden, auch ordentliche Rückzahlungen bei Fälligkeit (z. B. bei Krediten und Anleihen) zu nennen. Dies sei richtig und erforderlich, um Verzugsfälle zu vermeiden.

alliancefinance kritisiert, dass die in der Vorlage vorgeschlagenen Auflagen weder bei Bankverantwortlichen noch bei Kunden Fehlanreize reduzieren würden. Fehlanreizen könne nur mit einschneidenden Bedingungen begegnet werden, wie beispielsweise mittels Trennbankensystem, Bonusverboten, Grössenbeschränkungen, viel höheren (ungewichteten) Eigenkapitalvorschriften etc. Es gehe nicht mehr an, dass der Status «systemrelevant» einer Bank ex-ante einen Vorteil bringe.

3.4.9 Risikoreduktion, Überwachung und Berichterstattung (Art. 32g VE-BankG)

Die SNB ist der Meinung, dass im Sinne der Rechtssicherheit auf diese Bestimmung verzichtet werden solle. Die Risikoreduktionspflicht der Behörden sei abstrakt formuliert und es sei unklar, was darunter zu verstehen sei. Die Gewährung eines PLB sei naturgemäss mit Risiken verbunden und laut SNB sei nicht nachvollziehbar, wie die – berechtigten – finanziellen Interessen des Bundes einerseits und andere, von den Behörden von Gesetzes wegen zu berücksichtigende öffentliche Interessen wie die Finanzstabilität oder der Gläubigerschutz andererseits gegeneinander abzuwägen seien. Schliesslich ergäbe sich die Risikoreduktion auch aus der materiellen Ausgestaltung des PLB (z.B. über strenge Anforderungen für die PLB-Gewährung und Auflagen wie Dividendenverbot). Auch ZGC ist der Meinung, dass diese Bestimmung nicht die SNB umfassen solle. Da die SNB gegenüber Banken prinzipiell keine Aufsichtspflicht habe, solle sich dieser Artikel lediglich auf die FINMA erstrecken. Eine Controller-Funktion im alleinigen Interesse des Bundes sei sachfremd und müsse laut ZGC im Konfliktfall hinter die Pflichten gemäss Artikel 5 NBG treten.

3.4.10 Konkursprivileg für Forderungen aus Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie (Art. 32h VE-BankG), Konkursprivileg für zusätzliche