Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 19 Seiten
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Ergebnisbericht zur Änderung des Bankengesetzes – Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken
Schweiz und der Kantone werde. Die Vorlage sei zu stark auf den «Point of No Viability» (PONV) der Finanzinstitute ausgerichtet und es fehle eine Formulierung eines «Point of still viability of the national economy» (KRZH).
ZGC stellt in Frage, ob es sich tatsächlich um klassische «Liquiditätshilfe» handle und legt nahe, stattdessen in etwas neutraler Form von «Notdarlehen» zu sprechen.
Bezüglich den in Absatz 3 geregelten Voraussetzungen zur Gewährung von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie des Bundes wurden insbesondere die folgenden Meinungen geäussert:
o Subsidiarität:
Homburger unterstützt die aktuelle Formulierung ausdrücklich. Die Vorlage fordere zurecht, dass bei der Darlehensnehmerin die mit eigenen Mitteln erschliessbaren Finanzierungsquellen ausgeschöpft sein müssen, was dem Ultima-Ratio- bzw. Subsidiaritäts-Gedanken der Gewährung der Ausfallgarantie des Bundes gerecht werde. Als Eigner einer systemrelevanten Kantonalbank unterstütze KRZH diese Form von Liquiditätssicherung, denn sie schütze nicht nur das Finanzinstitut, sondern auch den Kanton Zürich mit seiner Staatsgarantie. In diesem Zusammenhang sei für Die Mitte unklar, inwiefern die Subsidiarität einer Bundesunterstützung auch vor dem Hintergrund gegeben sei, dass die ZKB zusätzlich über eine Staatsgarantie des Kantons Zürich verfüge.
o Sanierung:
Wie in Kapitel 3.2. bereits dargelegt, wurde die Verknüpfung der PLB-Gewährung an die Voraussetzung einer eingeleiteten oder bevorstehenden Sanierung grundsätzlich begrüsst. Allerdings ist insbesondere die Forderung nach mehr Flexibilität für eine «der Sanierung gleichwertigen Variante» vorgebracht worden (Homburger, KRZH, SBVg, SNB, UBS, ZHK-ZBV). Zudem kritisiert ZGC, dass sich in einer akuten Krise weder eine Sanierung sofort planen noch die Solvenz rechtzeitig überprüfen lasse. Die Vorlage vermittle diesbezüglich deshalb lediglich die Illusion einer Verlustprävention.
o Solvenz:
glp, RAI, SBVg und ZHK-ZBV kritisieren, dass die Solvenzvoraussetzung inhaltlich wenig konkret sei und zwecks erhöhter Rechts- und Planungssicherheit sowie im Hinblick auf die Umsetzbarkeit der Notfallplanung einer SIB präzisiert werden solle. Auch gemäss Homburger scheint die Bestimmung auf den ersten Blick missverständlich formuliert. Der Erläuterungsbericht stelle aber laut Homburger hinreichend klar, dass mit "solvent" ausschliesslich die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften (aktuell und vorausschauend) und das Vorhandensein genügender Aktiven, um den gesamten Verbindlichkeiten nachkommen zu können, gemeint sei. Dieses Verständnis sei zentral und könne gegebenenfalls auch im Wortlaut der Bestimmung entsprechend reflektiert werden (Homburger). Zudem fordert UBS, in der Botschaft ausdrücklich den Hinweis aufzunehmen, dass die FINMA bei der Bestätigung der Solvenz der Bank auch die Gewährung der Liquiditätshilfe im Rahmen des PLB berücksichtigen könne.
o Öffentliches Interesse:
Vor dem Hintergrund des Vorfalls rund um die Credit Suisse scheinen sich laut ZGC die Massnahmen vom März 2023 einzig durch die aussenpolitische Interessenwahrung rechtfertigen zu lassen, wobei dann die Verhältnismässigkeit der Massnahmen fraglich wäre. Deshalb schlägt ZGC vor, in der Bestimmung zu präzisieren, dass – falls unmittelbar und primär ausländische Interessen bedroht seien – die interessengerechte Überwälzung der Letztsicherung gewährleistet sein müsse.
o Verhältnismässigkeit:
Gemäss Homburger und ZGC scheine der Wortlaut dieser Voraussetzung zu sehr auf eine Sanierung im formellen Sinne fokussiert zu sein, statt auch eine materielle Sanierung zu erfassen. Sie regen daher an, materiell auf eine "Fortführung des Geschäftsbetriebs" (going concern) abzustellen.