Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 19 Seiten
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Ergebnisbericht zur Änderung des Bankengesetzes – Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken
BankG zu ergänzen. Auch Brunetti schlägt vor, Absatz 2 ersatzlos zu streichen. Gemäss seiner Meinung würden die aktuellen Formulierungen suggerieren, dass der Bundesrat in Zukunft mit Konstellationen rechne, in denen eine staatliche Rettung die Hauptoption darstelle. Genau dies aber solle durch die Too-Big-To-Fail-Regulierung ausgeschlossen werden, wenn diese nicht zum toten Buchstaben verkommen solle. Die Alternative zu einem Abwicklungsregime könne gemäss Brunetti nicht die vorbereitete staatliche Rettung sein.
Gemäss ZKB sei unklar, ob die Entscheidkompetenz bezüglich der staatlichen Intervention beim EFD oder woanders liegen würde. Aufgrund der Relevanz sei es wünschenswert, wenn diese in Artikel 10b Abs. 2 VE-BankG explizit erwähnt würde.
3.4.4 Vorratskapital (Art. 12 VE-BankG) und Wandlungskapital (Art. 13 VE-BankG)
UBS unterstützt diese Anpassungen, schlägt aber eine Klarstellung bezüglich des Vorratskapitals vor: Während Artikel 653 Absatz 4 Obligationenrecht (OR) in der Regelung zur Erhöhung aus bedingtem Kapital einen expliziten Vorbehalt zugunsten des BankG für das Wandlungskapital vorsähe, fehle im OR ein entsprechender Vorbehalt zugunsten des Vorratskapitals. Aus Gründen der Kohärenz beantragt UBS deshalb, einen entsprechenden Vorbehalt auch zugunsten des Vorratskapitals ins OR aufzunehmen.
Bezüglich Artikel 12 VE-BankG hebt UBS hervor, dass nach Artikel 704 Absatz 1 Ziffer 5 OR für die Schaffung von Vorratskapital ein Quorum von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte verlangt sei. Demgegenüber werde für die Schaffung von Wandlungskapital lediglich eine einfache Mehrheit verlangt. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, würden doch sowohl das Wandlungs- als auch das Vorratskapital besondere Instrumente für Banken darstellen, um ihre Kapitalbasis im Krisenfall rasch stärken zu können. UBS beantragt deshalb, in Artikel 12 Absatz 3 VE-BankG einen weiteren Vorbehalt einzuführen, wonach Artikel 704 Absatz 1 Ziffer 5 OR nicht gelten und durch ein einfaches Quorum wie beim Wandlungskapital ersetzt würde.
3.4.5 Schutzmassnahmen (Art. 26 Abs. 1 Bst. h und i VE-BankG)
Gemäss Homburger sei die Möglichkeit der FINMA, der Bank oder ihren Organen Weisungen zu erteilen, bereits in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a BankG geregelt. Einen neuen Buchstaben i bräuchte es daher materiell-rechtlich nicht. Falls die explizite Regelung aus Transparenzgründen dennoch eingeführt werden solle, empfiehlt Homburger eine Umformulierung, weil es sich nicht um eine Artikel 30b BankG entsprechende gesetzliche Grundlage für eine Abschreibung oder Wandlung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals handle, sondern um eine in Einklang mit Artikel 29 ERV stehende Grundlage, diese «[... ] gemäss der vertraglichen Ausgestaltung dieser Instrumente [... ]» zur Verlusttragung oder Bankenrettung heranzuziehen.
3.4.6 Gewährung von Ausfallgarantien (Art. 32a VE-BankG)
Gemäss FDP sei es wichtig, dass kein genereller Anspruch auf Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie bestehen würde und der Bundesrat im Einzelfall über die Gewährung entscheide. Entsprechend werden die in der Vorlage vorgesehenen, strengen Voraussetzungen für die Gewährung eines PLB begrüsst (BE, FDP, Grüne, SP, Travail.Suisse, ZHK-ZBV). Diese seien angemessen und verhältnismässig, um mögliche negative Nebenwirkungen zu minimieren (SBVg, VSPB, ZHK-ZBV). Auch seien sie grundsätzlich zweck- und verhältnismässig, um Fehlanreize zu reduzieren (FDP, Raiffeisen).
Laut KRZH hätten der Bundesrat und die SNB bezüglich der Gewährung eines PLB zu viel Ermessensspielraum; für das Volk, das letztlich die finanziellen Folgen einer Krise zu tragen habe, fehle ein Ansatz von Voraussehbarkeit. Es brauche griffigere Kriterien und Instrumente um festzulegen, ab wann die Sicherung von SIBs zu belastend für die Volkswirtschaft der