Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 19 Seiten

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Ergebnisbericht zur Änderung des Bankengesetzes – Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken

Liquiditätshilfe-Darlehen (Art. 51b Abs. 4 VE-BankG) und Rangordnung der Gläubiger (Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse Bst. g SchKG)

Um das Verlustrisiko für den Bund und die Steuerzahler zu reduzieren, sei das Konkursprivileg gemäss Travail.Suisse – auch zusammen mit den PLB-Gewährungsvoraussetzungen, den Prämien und Zinsen sowie den Pflichten der Bank bei Inanspruchnahme des PLB – sinnvoll. economiesuisse hebt in diesem Zusammenhang speziell die Tatsache hervor, dass es sich zum Zeitpunkt der PLB-Gewährung um eine solvente Bank handle und infolgedessen die Konkursprivilegierung zur Vermeidung von Verlusten des Bundes ausreichend sei. Angesichts der hohen Liquiditätsanforderungen für SIBs sei das Konkursprivileg auch laut Raiffeisen angemessen.

ZGC ist demgegenüber der Meinung, dass auf die Zuweisung von Forderungen von SNB und Bund in der zweiten Konkursklasse zu verzichten sei und fordert die ersatzlose Streichung von Artikel 32h und 51b VE-BankG sowie von Artikel 219 Absatz 4 Zweite Klasse Buchstabe g VE-SchKG. ZGC ist der Meinung, dass bei der aktuellen Ausgestaltung des Konkursprivilegs Verluste sozialisiert würden und es sich um eine im internationalen Vergleich singuläre Schonung und Bevorzugung der Banken zulasten ihrer Gläubiger und der Steuerzahlenden handle. Zwar sei eine Sozialisierung der Verluste auch in den USA nicht ganz ausgeschlossen, allerdings würde dort die staatliche Liquiditätshilfe nicht gegen blosse Garantie oder gar ungesichert gewährt, sondern sei durch Aktiven der abzuwickelnden (Brücken-)Bank gedeckt.

Weiter fordert ZGC eine Anpassung bezüglich des Verhältnisses des Konkursprivilegs zu Artikel 37 BankG (bei Schutzmassnahmen oder im Sanierungsverfahren eingegangene Verbindlichkeiten): Die Ausführungen im Erläuternden Bericht würden gemäss ZGC dafürsprechen, dass sämtliche seit dem 16. März 2023 begründeten Forderungen der SNB und des Bundes gegenüber der Credit Suisse an sich Massaverbindlichkeiten wären. Die Zuweisung in die zweite Konkursklasse brächte diesfalls keineswegs eine zusätzliche Privilegierung, sondern würde diesen Forderungen vielmehr das «Super-Privileg» entziehen. Darauf gestützt beantragt ZGC, Ansprüche der öffentlichen Hand aus Abwicklungsfinanzierungen explizit von Artikel 37 BankG auszunehmen.

Laut AG und UR solle dem Schutz von Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthaben eine hohe Priorität eingeräumt werden. Die im Rahmen der Vernehmlassung angekündigte Prüfung des Konkursprivilegs durch den Bundesrat sei deshalb zu begrüssen (AG) und die Ausgestaltung des in Vorlage vorgesehen Konkursprivilegs entsprechend anzupassen (UR). glp fordert generell aufgrund des in der Vorlage vorgesehenen Konkursprivilegs zu prüfen, ob durch die Gesetzesänderung der Einlegerschutz im Konkursfall noch gewährleistet sei.

3.4.11 Informationsaustausch und Datenbearbeitung (Art. 32k VE-BankG)

Die SNB stellt in Frage, ob und inwieweit diese Bestimmung überhaupt notwendig sei. Die Vorlage solle gut mit dem bereits geltenden Recht abgestimmt sein, so dass keine Widersprüche, Rechtsunsicherheiten oder unnötige Doppelspurigkeiten entstehen würden. Mit Artikel 10b (siehe Kapitel 3.3.3) und Artikel 32k VE-BankG seien gemäss SNB zusätzlich zu den bereits bestehenden Regelungen von Artikel 50 NBG und Artikel 39 FINMAG neue Bestimmungen vorgesehen, ohne dass deren Anwendungsbereiche klar gegeneinander abgegrenzt wurden.

SBVg, UBS und ZHK-ZBV kritisieren den Verzicht des Ausschlusses des Zugangs nach dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) und beantragen, in Artikel 32k VE-BankG den Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom 16. März 2023 wieder aufzunehmen. Der Informationsaustausch nach den Artikeln 32k und 51h VE-BankG würde nämlich Informationen enthalten, die durch das Datenschutzgesetz und das Bankkundengeheimnis zwar geschützt seien, dieser gesetzlich vorgesehene Schutz faktisch aber durch die Behördenpraxis zum BGÖ unterlaufen werde. Um dies zu verhindern, sei in der Vorlage – und bei Gelegenheit auch im BGÖ