Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 20 Seiten
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des SEM miteinbezogen werden (vgl. auch Ziff. 3, Kommentar zu Art. 25c Abs. 2 Bst. b).
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen haben keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden. Dies gilt auch für die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Der Entwurf zur Änderung des AsylG stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV (Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Gewährung von Asyl sowie Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern). Er ist mit der Verfassung vereinbar.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorliegende Änderung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Mit dem Vorentwurf werden keine Rechtsetzungsbefugnisse delegiert. In Artikel 25d AsylG wird das EJPD lediglich ermächtigt, die nötigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.