Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 20 Seiten

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und auf Gesetzesstufe gehoben werden sollen. Lediglich die neue Regelung zur Abgeltung von Religionsgemeinschaften, die keine Kirchensteuer erheben dürfen, für seelsorgerische Tätigkeiten wird zu gewissen Mehrkosten führen (vgl. unten).

Asylsuchende und ihre mitgeführten Sachen können bereits nach geltendem Recht untersucht werden (Art. 9 Abs. 1 AsylG). Diese Regelung soll neu präzisiert werden und hat damit keine finanziellen und personellen Auswirkungen (vgl. Kommentar zu Art. 9 E-AsylG). Auch mit der expliziten Verankerung der wichtigsten Aufgaben des SEM bei der Sicherstellung des Betriebes in den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen auf Gesetzesstufe werden dem SEM keine neuen Aufgaben übertragen (Art. 25 E-AsylG). Dies gilt auch für die neu auf Gesetzesstufe vorgesehene Anordnung von Disziplinarmassnahmen (Art. 25a E-AsylG). Bereits heute kann das SEM gestützt auf die VO-EJPD entsprechende Massnahmen anordnen (vgl. 5. Abschnitt «Disziplinarmassnahmen und Verfahren» VO-EJPD). Folglich können diese ohne finanzielle und personelle Auswirkungen umgesetzt werden.

Artikel 25b E-AsylG verankert die heute bereits auf Verordnungsstufe vorgesehene Regelung, wonach Asylsuchende in den Zentren des Bundes zur Abwehr einer ernsten, unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr vorübergehend festgehalten werden können (Art. 29a VO-EJPD; in Kraft seit 15. Januar 2023). Da es sich um eine bereits bestehende Regelung handelt, hat deren Verankerung im AsylG ebenfalls keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

Bei der Aufhebung der bisherigen Regelung von Artikel 24b AsylG zum Betrieb der Zentren sowie der Anpassung des Verweises in Artikel 24d Abs. 6 E-AsylG handelt es sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der Aufnahme des neuen Abschnittes 2a «Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen». Entsprechend ergeben sich hier ebenfalls keine Auswirkungen auf das Personal oder die Finanzen. Dies gilt auch für die vorgeschlagene Regelung in Artikel 72 E-AsylG, in welcher ebenfalls lediglich eine redaktionelle Präzisierung vorgenommen werden soll.

Wie bereits heute soll das EJPD gestützt auf Artikel 25d E-AsylG die Kompetenz erhalten, auf Verordnungsstufe nähere Ausführungen zum Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte am Flughafen festzuhalten. Auch diese Delegationsnorm führt zu keinen neuen finanziellen und personellen Auswirkungen.

Mit der vorgeschlagenen Regelung in Artikel 25c E-AsylG sollen die Voraussetzungen für die Delegation von bereits heute bestehenden Aufgaben im Bereich Betreuung und Unterbringung von Asylsuchenden sowie der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Zentren des Bundes an Dritte, auf Gesetzesstufe verankert werden. Dabei soll neu ausdrücklich auf Gesetzesstufe festgehalten werden, dass die Abgeltung der Aufgaben im Bereich der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung durch beauftragte Dritte wie bisher durch das SEM erfolgt (Art. 25c Abs. 7 E-AsylG).

Neu soll vorgesehen werden, dass das SEM Religionsgemeinschaften mit seelsorgerischen Tätigkeiten beauftragen kann (Art. 25c Abs. 2 Bst. b E-AsylG). Religionsgemeinschaften, die keine Kirchensteuer erheben dürfen, werden von SEM für deren Verwaltungs- und Personalkosten sowie die übrigen Kosten, die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben entstehen, abgegolten. Die jährlichen Kosten hierfür werden sich auf rund 0.4 Millionen Franken belaufen. Diese Kosten werden ebenfalls im Budget