Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 20 Seiten

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Die zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Zentren des Bundes und an den Flughäfen durch das SEM beauftragten Dritten (vgl. Abs. 2), sollen durch das SEM für deren Aufwendungen für Verwaltungs- und Personalkosten sowie für die übrigen Kosten gestützt auf Verträge abgegolten werden.

Wie bereits heute wird die Abgeltung der Kosten der beauftragten Dritten für die Betreuung und Unterbringung von Asylsuchenden in Artikel 80 Absatz 2 AsylG geregelt.

Auch die Übertragung der seelsorgerischen Tätigkeiten erfolgt durch Vertrag (vgl. Kommentar zu Abs. 2). Dies gilt auch für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personalkosten sowie der übrigen Kosten. Eine Abgeltung dieser Kosten soll vertraglich jedoch nur für diejenigen Religionsgemeinschaften zulässig sein, die keine Kirchensteuern erheben dürfen. Damit soll eine mögliche Doppelfinanzierung vermieden werden.

Zu Absatz 8

Die beauftragten Dritten unterstehen derselben Schweigepflicht, wie das Bundespersonal. Dies ist erforderlich, da die entsprechenden Aufgaben an Dritte delegiert werden und diese an dieselben Regelungen gebunden sind, wie wenn das Bundespersonal selbständig handeln würde.

Art. 25d Generelle Ausführungsbestimmungen

Diese Regelung entspricht dem geltenden Artikel 24b Absatz 2 AsylG, welcher aufgehoben werden soll. Neu soll in den Buchstaben a bis f klar definiert werden, in welchen Bereichen Konkretisierungen auf Verordnungsstufe erfolgen sollen, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb in den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen sicherzustellen. Neben Konkretisierungen zu den Beschäftigungsprogrammen, dem Besuchsrecht, den Ausgangsmodalitäten und den Grundzügen der Ausbildung der Mitarbeitenden im Sicherheitsbereich sollen dabei insbesondere weitere Ausführungen zur Durchsuchung (vgl. Kommentar zu Art. 9) sowie zu den Disziplinarmassnahmen (vgl. Kommentar zu Art. 25a) gemacht werden.

Art. 72 Verfahren

Für das Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes gelten die allgemeinen Verfahrensregeln und die Regeln über das erstinstanzliche Verfahren des Asylgesetzes sinngemäss. Analog sollen deswegen auch die Regelungen unter dem neuen Abschnitt 2b für Schutzbedürftige gelten.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Änderungen führen grundsätzlich zu keinen neuen finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund. Bei vielen der vorgeschlagenen Regelungen handelt es sich um solche, die bereits heute in der VO-EJPD enthalten sind und neu nun präzisiert