Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 20 Seiten

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stellung der Grundversorgung und medizinischen Versorgung, Informationsvermittlung und Beschäftigung der Asylsuchenden) sowie zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung durch Vertrag auf Dritte zu übertragen. Damit soll auch der Rechtsprechung des BGer Rechnung getragen werden, gemäss welcher bei einer Delegation von Aufgaben im Sicherheitsbereich eine genügend spezifische gesetzliche Grundlage notwendig ist, in welcher u.a. die ausgelagerten Aufgaben, die Anforderungen an die beauftragten Dritten und deren Kompetenzen auf Gesetzesstufe geregelt werden. Dabei lässt das BGer explizit die Frage offen, ob eine Delegation von Aufgaben im Sicherheitsbereich an Dritte verfassungsrechtlich zulässig ist. Ohne eine solche Delegation müssten die Aufgaben im Sicherheitsbereich durch Bundespersonal wahrgenommen werden, was zusätzliche Kosten in Millionenhöhe zur Folge hätte. Vor diesem Hintergrund soll die vom BGer explizit festgestellte Lücke im AsylG nun geschlossen werden.

Die zu delegierenden Tätigkeiten im Bereich Sicherheit und Ordnung werden abschliessend in Absatz 2 aufgeführt und umfassen z.B. Zutritts-, Austritts- und Besucherkontrollen, Durchsuchung von Personen und Gegenständen und die Unterstützung beim Vollzug von Disziplinarmassnahmen sowie die Durchführung administrativer Tätigkeiten (Abs. 2 Bst. a, c, d und e). Ebenfalls darunter fallen Massnahmen zur Verbesserung und Förderung des Zusammenlebens in den Unterkünften, insbesondere seelsorgerische Tätigkeiten. Dieser Vorschlag geht auf ein Pilotprojekt zurück, welches vom SEM im Januar 2021 in den Zentren des Bundes gestartet wurde und bis zum 31. Dezember 2022 dauerte. Das SEM hat dieses Projekt evaluiert. Es wurde festgestellt, dass eine hohe Nachfrage für Seelsorgende in den Zentren des Bundes bei den Asylsuchenden, den Mitarbeitenden des SEM und den Leistungserbringern besteht. Die Seelsorge hat sich als wichtiges Mittel bewährt, um im Rahmen persönlicher Gespräche mit Betroffenen zur interkulturellen Vermittlung beizutragen, das konfliktfreie Zusammenleben in den Zentren des Bundes zu fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur Gewaltprävention in den Zentren des Bundes zu leisten (vgl. hierzu auch Kommentar zu Art. 25c Abs. 2 E-AsylG).

Weitere Anpassungen im AsylG

Es soll neu auf Gesetzesstufe ausdrücklich geregelt werden, dass Asylsuchende und ihre mitgeführten Sachen auch auf verfahrensrelevante Unterlagen und Beweismittel sowie alkoholische Getränke hin durchsucht werden können (Art. 9 Abs. 1 E-AsylG). Dies entspricht der bereits heute geltenden Regelung in Artikel 4 VO-EJPD. Die im Rahmen einer Durchsuchung aufgegriffenen Objekte (z.B. unerlaubte Betäubungsmittel, Drogen oder gefährliche Gegenstände wie Waffen) sollen falls notwendig neu sichergestellt werden können.

2.1 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Fragen zur Abstimmung von Aufgaben und Finanzen werden nach der Vernehmlassung eingehend analysiert. Es wurde eine erste Schätzung der Kosten vorgenommen (vgl. Kap. 4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund).