Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 20 Seiten
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Verpflegung, Hygiene und Bekleidung. Zusätzlich ist auch die Informationsvermittlung an die Asylsuchenden, deren Beschäftigung sowie der Zugang zur medizinischen Versorgung im Rahmen der Betreuung und zu präventiven Angeboten (Gewaltprävention, Förderung der psychischen Gesundheit) sicherzustellen5.
Die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung erfolgt beispielsweise durch Zutritt- und Austrittskontrollen, die Intervention bei Notfällen sowie die Durchführung von Personendurchsuchungen.
Zu Absatz 2
Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung soll das SEM verschiedene Massnahmen ergreifen können. Neben den bereits heute bestehenden Möglichkeiten der Durchsuchung von asylsuchenden Personen (siehe Kommentar zu Art. 9) sowie der Anordnung von Disziplinarmassnahmen (siehe Kommentar zu Art. 25a) soll neu auch eine vorübergehende Festhaltung zur Abwendung unmittelbarer Gefahr möglich sein (siehe Kommentar zu 25b). Im Rahmen dieser Massnahmen sowie zur Gefahrenabwehr soll das SEM, soweit dies aufgrund der zu schützenden Rechtsgüter gerechtfertigt ist, nötigenfalls auch polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden oder anordnen können (vgl. hierzu auch Kommentar zu Abs. 3). Bei der Anwendung von Zwang und beim Vollzug der Disziplinarmassnahmen sind stets die jeweiligen konkreten Umstände angemessen zu berücksichtigen. Zudem muss insbesondere das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand (inkl. der psychischen Gesundheit) der betroffenen Person berücksichtigt werden.
Zu Absatz 3
Bedarf es zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Zentren des Bundes oder an den Flughäfen polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen (siehe Kommentar zu Abs. 2), soll grundsätzlich das Bundesgesetz vom 20. März 20086 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (ZAG) Anwendung finden. Durch den Verweis auf das ZAG soll eine explizite gesetzliche Grundlage für die Anwendung des ZAG geschaffen werden. Nicht anwendbar sind hingegen die im ZAG enthaltenen Regelungen bezüglich des Einsatzes von Waffen (vgl. Art. 5 Bst. c ZAG). Der Einsatz von Waffen soll bei der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung ausdrücklich untersagt werden.
Art. 25a Disziplinarmassnahmen
Die vorliegende Regelung entspricht grundsätzlich den geltenden Regelungen im 5. Abschnitt «Disziplinarmassnahmen und Verfahren» der VO-EJPD. Diese sollen künftig mit gewissen Anpassungen auf Gesetzesstufe verankert werden.
Zu Absatz 1
Die geltende Regelung sieht vor, dass Asylsuchende und Schutzbedürftige in den Zentren des Bundes mit Disziplinarmassnahmen sanktioniert werden können, wenn sie
5 Vgl. hierzu auch der Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 16.3407, Feri, vom 9. Juni 2016 « Analyse der Situation von Frauen und Mädchen aus dem Asylbereich in den Bundesasylzentren und in den Kollektivunterkünften der Kanton».
6 SR 364