Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 20 Seiten

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Das SEM stellt den erheblichen Sachverhalt im Hinblick auf die Anordnung einer Disziplinarmassnahme von Amtes wegen fest. Vorgängig ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Eröffnung des Entscheides über die Anordnung einer solchen Massnahme erfolgt in der Regel schriftlich mit einer entsprechenden Begründung. Zusätzlich muss der Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Wie bereits ausgeführt enthält die geltende VO-EJPD bereits Regelungen zum Disziplinarverfahren (Art. 24 Abs. 2, 26, 27 VO-EJPD). Auch künftig soll die VO-EJPD die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Disziplinarverfahren enthalten.

Zu Absatz 4

Die betroffenen Personen sollen innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme der Anordnung der Disziplinarmassnahme eine Beschwerde an die Beschwerdeinstanz des SEM einreichen können. Auch in diesem Bereich enthält die VO-EJPD bereits nähere Ausführungen (vgl. Art. 28 und 29 VO-EJPD). Diese sollen wo notwendig aufgrund der vorliegenden Regelung angepasst werden. Bei einer Zuweisung in ein besonderes Zentrum nach Artikel 24a AsylG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach Artikel 107 Absatz 1 AsylG.

Art. 25b Vorübergehende Festhaltung zur Abwendung unmittelbarer Gefahr

Mit dem neuen Artikel 29a VO-EJPD wurde eine neue Regelung geschaffen, wonach Asylsuchende in den Zentren des Bundes zur Abwehr einer ernsten, unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr vorübergehend festgehalten werden können. Diese Bestimmung ist seit dem 15. Januar 2023 in Kraft. Diese Regelung soll nun neu ausdrücklich auf Gesetzesstufe verankert werden. Sie gilt unabhängig von der in der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20077 (StPO) vorgesehenen polizeilichen Anhaltung (vgl. Art. 215 StPO). Mit der Inkraftsetzung dieser Regelung im AsylG soll die bisherige Regelung in der VO-EJPD aufgehoben werden.

Zu Absatz 1

In diesem Absatz sollen die Voraussetzungen für eine vorübergehende Festhaltung einer asylsuchenden Person abschliessend definiert werden. Bei der vorübergehenden Festhaltung handelt es sich nicht um eine Disziplinarmassnahme (vgl. Kommentar zu Art. 25a), bei welcher die nachträgliche Sanktionierung des fehlbaren Verhaltens im Vordergrund steht. Vielmehr handelt es sich um eine polizeiliche Massnahme zur Abwehr einer ernsten, bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden und nicht anders abwendbaren Gefahr. Im Vordergrund steht dabei also die effektive Sicherstellung von Sicherheit und Ordnung.

Eine asylsuchende Person soll zur Verhinderung einer erheblichen Gefährdung anderer Personen (Bst. a) vorübergehend festgehalten werden können. Unter den Begriff «andere Personen» fallen dabei alle Personen, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten und die sich aufgrund des Verhaltens der betroffenen Person in einer unmittelbaren Gefährdungssituation befinden. Darunter können insbesondere Asylsuchende, Mitarbeitende des SEM oder Dritte sowie Besucherinnen und Besucher der

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