Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 20 Seiten
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2.2 Umsetzungsfragen
Die Ausführungsbestimmungen für die Umsetzung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen werden auf Verordnungsstufe geregelt (vgl. insbesondere Art. 25d E-AsylG und Erläuterungen dazu).
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 9 Abs. 1 und 1bis
Neu soll auf Gesetzesstufe ausdrücklich geregelt werden, dass Asylsuchende und ihre mitgeführten Sachen auch auf verfahrensrelevante Unterlagen und Beweismittel sowie alkoholische Getränke hin durchsucht werden können (Abs. 1). Dies entspricht der bereits heute geltenden Regelung in Artikel 4 VO-EJPD.
Neu sollen die im Rahmen einer Durchsuchung aufgegriffenen Objekte falls notwendig sichergestellt werden können (Abs. 1bis). So kann es z.B. durch den Konsum von alkoholischen Getränken und Drogen (insbesondere unerlaubter Betäubungsmittel oder missbräuchlich verwendeter Medikamente) vermehrt zu Störungen des Betriebs in den Zentren des Bundes kommen. Dies gilt auch für gefährliche Gegenstände, wie Waffen oder Waffenzubehör.
Die Notwendigkeit zur Sicherstellung der vorerwähnten Objekte liegt insbesondere dann vor, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung in den Zentren des Bundes gewährleistet werden kann.
Da Reise- und Identitätspapiere sowie verfahrensrelevante Unterlagen und Beweismittel von Asylsuchenden für die Ermittlung des Sachverhaltes im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsverfahrens notwendig sind, sollen diese ebenfalls neu sichergestellt und zu den Akten genommen werden können.
Sobald die betroffene Person über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt, sind beispielsweise die Reise- und Identitätspapiere zurück zu geben (Art. 2b Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 19994 über Verfahrensfragen [AsylV 1]).
Besucherinnen und Besucher eines Zentrums des Bundes oder einer Unterkunft an einem Flughafen und deren mitgeführten Sachen können ebenfalls durch das Sicherheitspersonal auf gefährliche Gegenstände und Alkohol hin durchsucht werden. Da die Durchsuchung nur mit dem Einverständnis der betroffenen Personen erfolgt (entsprechend Art. 16 Abs. 3 VO-EJPD) und diese ihre Zustimmung verweigern können, reicht eine Regelung auf Verordnungsstufe aus. Wird die Zustimmung verweigert und kann eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in einem Zentrum des Bundes oder einer Unterkunft an einem Flughafen nicht ausgeschlossen werden, wird der Zutritt zum Gebäude verwehrt.