Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 20 Seiten
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zum Schluss, dass im Asylgesetz keine hinreichend bestimmte Gesetzesgrundlage für eine umfassende Übertragung von Sicherheitsaufgaben in einer vom Bund geführten Asylunterkunft an Private besteht. Mit Artikel 25c Absatz 2 AsylG soll diese Lücke geschlossen und eine gesetzliche Grundlage für die Übertragung von Aufgaben im Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Zentren des Bundes und an den Flughafen an Dritte geschaffen werden.
Zu Absatz 2
Es soll eine formell-gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um hoheitliche Sicherheitsaufgaben in den Zentren des Bundes und an den Flughäfen auf Dritte zu übertragen. Diese Aufgabenübertragung erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem SEM und den Dritten (vgl. Abs. 7). Im Unterschied zu Absatz 1 sind die zu übertragenden Aufgaben im Sicherheitsbereich (vgl. Bst. a-e) abschliessend geregelt.
Bei der Durchsuchung von Personen und Gegenständen (Bst. c) sowie bei der Unterstützung beim Vollzug von Disziplinarmassnahmen und der vorübergehenden Festhaltung zur Abwendung unmittelbarer Gefahr (Bst. d) kann es im Rahmen der Ausführung dieser Aufgaben zu einem Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen kommen. Ein solcher Eingriff setzt nach dem erwähnten Urteil BGE 148 II 218 vom 17. Dezember 2021 des BGer eine genaue Umschreibung der Aufgaben auf Gesetzesstufe voraus, welche an Dritte übertragen werden.
Die Überwachung bzw. Kontrolle im Rahmen der Durchsuchung von Personen und Gegenständen (Bst. c) kann durch patrouillierendes Personal oder durch Videokameras erfolgen. Bei der Unterstützung beim Vollzug von Disziplinarmassnahmen und der vorübergehenden Festhaltung zur Abwendung unmittelbarer Gefahr (Bst. d) können die beauftragten Dritten das SEM z.B. bei der Abführung, Überwachung oder der Begleitung der Asylsuchenden unterstützen. Die Anordnung der Disziplinarmassnahme bzw. der vorübergehenden Festhaltung erfolgt jedoch immer durch Mitarbeitende des SEM (vgl. Art. 25a Abs. 1 und Art. 25b Abs. 1).
Im Winter 2020/2021 kam es u.a. innerhalb und ausserhalb der Zentren des Bundes vermehrt zu tätlichen Auseinandersetzungen unter Asylsuchenden. Zudem kam es auch zu Verletzungen der Mitwirkungspflicht durch Asylsuchende, so beispielsweise durch Nichterscheinen an Gesprächen oder vorübergehendes Verschwinden, was die Durchführung der Asylverfahren erschwerte. Das SEM hat aus diesem Grund verschiedene Massnahmen ergriffen. So wurde bereits im Januar 2021 ein Pilotprojekt für eine «Muslimische Seelsorge in den Bundesasylzentren» gestartet, welches bis zum 31. Dezember 2022 befristet war. Das SEM hat dieses Projekt auf seine Wirksamkeit in der Praxis hin evaluiert.11 Im Rahmen der entsprechenden Evaluationsberichte wurde festgestellt, dass eine hohe Nachfrage für muslimische Seelsorgenden in den Zentren des Bundes bei den Asylsuchenden, bei den Mitarbeitenden des SEM und den Leistungserbringern Sicherheit und Betreuung besteht. Die muslimische Seelsorge wurde als ein wichtiges Mittel zur Gestaltung des Zusammenlebens und des Alltags in den Zentren des Bundes anerkannt. Auch wurde festgestellt, dass die mus-
11 Evaluation des Pilotprojekts zuhanden des Staatssekretariats für Migration «Muslimische Seelsorge in Bundesasylzentren» vom 21.1.2022; https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-86982.html