Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 20 Seiten
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ihre Pflichten (Einhaltung der Hausordnung, Hausarbeiten und Anwesenheitspflicht, vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 21 ff VO-EJPD) verletzen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden (Art. 24 Abs. 1 Bst. b VO-EJPD). Neu soll diese Regelung auf Gesetzesstufe gehoben werden. Es soll festgehalten werden, dass Disziplinarmassnahmen dann angeordnet werden können, wenn die betroffene Person durch ihr pflichtwidriges Verhalten den ordnungsgemässen Betrieb eines Zentrums oder des Flughafens stört. Ein solches pflichtwidriges Verhalten liegt beispielsweise vor, wenn eine betroffene Person die Hausordnung des Zentrum des Bundes verletzt oder obligatorische Hausarbeiten nicht erledigt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 21 und 22 VO-EJPD) oder wenn sie ihrer Anwesenheitspflicht nicht nachkommt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 23 VO-EJPD). Unter einem pflichtwidrigen Verhalten fällt sodann auch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. b VO-EJPD), welche auch strafrechtlich relevant sein kann. Eine solche Gefährdung liegt beispielsweise vor, wenn eine asylsuchende Person eine Straftat begeht, welche den Betrieb eines Zentrums des Bundes stört (z.B. Körperverletzung aufgrund einer Schlägerei; Diebstahl in unmittelbarer Nähe eines Zentrums des Bundes).
Zu Absatz 2
Die Disziplinarmassnahmen sollen neu abschliessend auf Gesetzesstufe geregelt werden. Diese werden mit gewissen Anpassungen vom geltenden Artikel 25 Absatz 1 VO-EJPD übernommen. Neu soll auch die Verweigerung der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen als Disziplinarmassnahme vorgesehen werden (Bst. b). Hingegen soll die Verweigerung des Ausgangs (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. b VO-EJPD) gestrichen werden, da diese in der Praxis bis anhin nicht zur Anwendung gelangt ist. Insbesondere auch, da sich die betroffenen Personen aufgrund der Ausgangsverweigerung weiterhin in den Zentren des Bundes aufhalten würden, was zu neuen Eskalationen führen könnte. Auch die Verweigerung von Fahrausweisen für den öffentlichen Verkehr (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. c VO-EJPD) soll neu nicht mehr als Disziplinarmassnahme angeordnet werden können. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Gewährung eines Fahrausweises für den öffentlichen Verkehr, weshalb in den meisten Zentren des Bundes in der Regel keine Fahrausweise abgegeben werden. Wie bereits heute sollen Asylsuchende auch mit einem Verbot belegt werden können, bestimmte Räume zu betreten, die für Asylsuchende sonst allgemein zugänglich sind. Dabei verbleiben die Betroffenen zwar in den Zentren des Bundes, dürfen aber spezifische Räumlichkeiten wie z.B. den gemeinschaftlichen Aufenthaltsraum oder den Sportraum nicht betreten (Bst. a; vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a VO-EJPD). Zudem sollen betroffene Asylsuchende auch aus allen allgemein zugänglichen Räumlichkeiten eines Zentrums des Bundes für neu maximal 72 Stunden ausgeschlossen werden können (Bst. d). Sie werden in einem separaten Trakt oder Gebäude auf dem Gelände des Zentrums des Bundes untergebracht. Dort ist die notwendige Infrastruktur und Betreuung (z.B. Nahrung, Heizung, med. Versorgung) wie in einem Zentrum des Bundes sichergestellt.
Zu Absatz 3
Die Grundzüge des Verfahrens für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen sollen neu ebenfalls auf Gesetzesstufe verankert werden.