Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 20 Seiten

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Art. 24b

Die geltende Regelung von Artikel 24b AsylG enthält Regelungen zum Betrieb der Zentren des Bundes. Zum «Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen» soll ein neuer Abschnitt 2b im AsylG aufgenommen werden. Artikel 24b AsylG kann deshalb aufgehoben werden.

Art. 24d Abs. 6 erster Satz

Artikel 24d AsylG regelt die Unterbringung von Asylsuchenden in kantonalen und kommunalen Zentren. Die Bestimmungen des neuen Abschnitts 2b «Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen» sollen auch auf diese Zentren sinngemäss Anwendung finden. In Absatz 6 soll deshalb ein entsprechender Verweis aufgenommen werden.

Gliederungstitel nach Artikel 24e

2b. Abschnitt: Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den

Flughäfen

Unter dem 2. Kapitel des AsylG soll ein neuer Abschnitt 2b «Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen» eingefügt werden. Dieser neue Abschnitt soll insbesondere folgende Regelungen enthalten:

• Regelung zum Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flug-

häfen (Art. 25 E-AsylG)

• Regelung zu allfälligen Disziplinarmassnahmen, welche heute lediglich in der

VO-EJPD verankert sind (Art. 25a E-AsylG).

• Regelung zur vorübergehenden Festhaltung zur Abwendung unmittelbarer Gefahr

(Art. 25b E-AsylG, bisher Art. 29a VO-EJPD).

• Regelung zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der Betreuung und Unter-

bringung sowie der Sicherheit und Ordnung in den Zentren des Bundes und an den Flughäfen (Art. 25c E-AsylG).

Art. 25 Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den

Flughäfen

Zu Absatz 1

Es soll detailliert geregelt werden, welche wichtigsten Aufgaben das SEM bei der Sicherstellung des Betriebes in den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen wahrnimmt. Dazu gehören die Unterbringung und Betreuung der Asylsuchenden (Bst. a und b) sowie die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Zentren des Bundes und am Flughafen (Bst. c). Es handelt sich nicht um eine abschliessende Aufzählung. So gehört beispielsweise auch die Beschäftigung der Asylsuchenden zu den entsprechenden Aufgaben.

Die Betreuung umfasst insbesondere die Aufnahme der asylsuchenden Personen in den Zentren des Bundes sowie die Grundversorgung in den Bereichen Unterbringung,