Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 20 Seiten

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kann beispielsweise durch eine live Videoüberwachung ohne Bearbeitung von Personendaten erfolgen. Die Aufgabe der Überwachung soll durch die Sicherheitsdienste in den Zentren des Bundes wahrgenommen werden.

Zu Absatz 4

Das SEM stellt sicher, dass die Mitarbeitenden des SEM bzw. der beauftragten Dritten eine geeignete Ausbildung zur Umsetzung der vorübergehenden Festhaltung erhalten.

Zu Absatz 5

Um dem Grundsatz des Kindeswohls (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 19899 über die Rechte des Kindes; Kinderrechtskonvention) und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im Einzelfall Rechnung zu tragen, soll vorgesehen werden, dass die Anordnung einer vorübergehenden Festhaltung bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren ausgeschlossen ist. Diese Altersgrenze soll analog zu Artikel 80 Absatz 4 AIG festgelegt werden, wonach die Anordnung insbesondere einer Ausschaffungshaft gegenüber Personen unter dieser Altersgrenze ausgeschlossen ist.

Art. 25c Übertragung von Aufgaben an Dritte

Zu Absatz 1

Es soll eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es dem SEM erlaubt, seine Aufgaben im Bereich Betreuung und Unterbringung von Asylsuchenden durch Vertrag auf Dritte zu übertragen. Die Bestimmung zählt die übertragenen Aufgaben nicht abschliessend auf.

Vorbemerkungen zu den Absätzen 2-4

Mit Urteil BGE 148 II 218 vom 17. Dezember 2021 hat sich das BGer u.a. zur Frage der Übertragung hoheitlicher Sicherheitsaufgaben in den Zentren des Bundes an Dritte geäussert10. Nach Artikel 178 Absatz 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) können Verwaltungsaufgaben grundsätzlich gestützt auf eine formell-gesetzliche Grundlage an Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.

Bei der Übertragung hoheitlicher Aufgaben im Sicherheitsbereich in den Zentren des Bundes handelt es sich nicht um eine Übertragung von allgemeinen Verwaltungsaufgaben, da das Gewaltmonopol, welches beim Bund liegt, betroffen ist. Dadurch gelten erhöhte Anforderungen. So braucht es gemäss BGer in der formell-gesetzlichen Grundlage neben den Ausführungen z.B. zum Gegenstand der ausgelagerten Aufgaben, zu den Anforderungen an die beauftragten Dritten und deren Kompetenzen, sowie zur Aufsicht über die ausgelagerte Tätigkeit auch Ausführungen zu den Interventionsmitteln, zur Organisation des privaten Sicherheitspersonals und zu den staatlichen Kontroll- bzw. Aufsichtsmechanismen. Das BGer kam in seinem Urteil

9 SR 0.107

10 Vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 14. Juli 2022 CA.2022.9, welches auf das Urteil des BVGer verweist.