Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 20 Seiten

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limische Seelsorge aufgrund der persönlichen Gespräche mit muslimischen Asylsuchenden oder Asylsuchenden aus muslimischen Herkunftsländern wesentlich zur interkulturellen Vermittlung beitragen kann. Durch den Einsatz von muslimischen Seelsorgenden konnte das persönliche Wohlbefinden der Asylsuchenden in den Zentren des Bundes verbessert und damit auch ein wichtiger Beitrag zur Gewaltprävention geleistet werden. Aufgrund dieser positiven Erfahrungen soll im AsylG neu eine explizite gesetzliche Grundlage zur Übertragung von Aufgaben von seelsorgerischen Tätigkeiten wie auch von anderen Massnahmen zur Verbesserung und Förderung des Zusammenlebens und zur Konfliktprävention an Dritte geschaffen werden (Bst. b). Die seelsorgerischen Tätigkeiten können sowohl durch privatrechtlich organisierte Religionsgemeinschaften wie auch durch die öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen der Schweiz wahrgenommen werden. Die Übertragung der Aufgaben durch Vertrag und die Abgeltung der Dritten wird in Absatz 7 geregelt.

Auch die Förderung der psychischen Gesundheit in den Zentren des Bundes kann zur Konfliktprävention beitragen. Der Bund stellt in Zusammenarbeit mit den Standortkantonen der Zentren sicher, dass dort eine angemessene Gesundheitsversorgung gewährleistet ist (Art. 80 Abs. 1 AsylG). Dazu gehören auch Massnahmen zur Förderung der psychischen Gesundheit.

Zu den Absätzen 3-5

Da bei einer Delegation von Aufgaben im Sicherheitsbereich erhöhte Anforderungen bestehen, beinhalten die Absätze 3 bis 5 Regelungen zu den konkreten Anforderungen, welche die betroffenen Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu erfüllen haben.

So müssen die beauftragten Dritten die notwendigen Garantien hinsichtlich der Rekrutierung, Ausbildung und Kontrolle ihres Personals bieten, um mit Aufgaben im Sicherheitsbereich betraut werden zu können. Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe den genauen Inhalt der einzelnen Garantien festlegen. Falls die Aufgaben an ein privates Sicherheitsunternehmen übertragen werden, muss dieses zusätzlich über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen (Abs. 3). Die Anforderungen sind dabei kantonal unterschiedlich. Im Kanton Zürich müssen bestimmte Voraussetzungen wie z.B. der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung erfüllt sein, damit eine Betriebsbewilligung erteilt werden kann. Bei Aufgaben im Sicherheitsbereich handelt es sich um sensible Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an die Qualität der Betreuungs- und Sicherheitsdienstleistungen erfordern. Es ist Aufgabe des SEM die entsprechenden Qualitätsstandards festzulegen, die beauftragten Dritten zu beaufsichtigen und entsprechende regelmässige Qualitätskontrollen durchzuführen. Die erforderlichen Qualitätsstandards werden in dem Vertrag zwischen dem SEM und dem beauftragen Dritten geregelt (Abs. 4). Zudem ist es Aufgabe des SEM sicherzustellen, dass die Mitarbeitenden des Sicherheitsunternehmens eine spezifisch auf den Umgang mit asylsuchenden Personen geeignete und abgestimmte Ausbildung erhalten (Abs. 5).

Zu Absatz 6

Die Sätze 1 und 2 entsprechen dem Wortlaut von Artikel 25 Absatz 3 E-AsylG (vgl. Kommentar zu Art. 25 Abs. 3 E-AsylG).

Zu Absatz 7