Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 20 Seiten

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Zentren des Bundes fallen. Eine Gefährdungssituation, die eine vorübergehende Festhaltung erforderlich macht, kann sich beispielsweise dann ergeben, wenn eine asylsuchende Person eine andere asylsuchende Person oder auch eine Betreuungsperson physisch anzugreifen versucht und die asylsuchende Person nicht durch alternative, mildere Massnahmen beruhigt werden kann.

Auch bei Gefahr einer erheblichen Selbstgefährdung soll eine vorübergehende Festhaltung einer asylsuchenden Person zu deren Eigenschutz möglich sein (Bst. b). Dabei kann es sich um eine Situation handeln, in welcher eine asylsuchende Person droht, sich selber schwer zu verletzen, und von diesem Vorhaben nicht anderweitig abgebracht werden kann. Mit einer vorübergehenden Festhaltung ist sichergestellt, dass die betroffene Person geschützt wird bis die entsprechenden Fachkräfte vor Ort sind und sich um sie kümmern können.

Schliesslich soll eine vorübergehende Festhaltung auch möglich sein, wenn eine asylsuchende Person droht, eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, zu beschädigen, zu zerstören oder unbrauchbar zu machen (Bst. c). Ziel der entsprechenden Regelung ist die Verhinderung grösserer Sachschäden (z.B. Beschädigung von Gebäuden, Einrichtungen oder Fahrzeugen). Ein grösserer Sachschaden liegt ab einer Schadenssumme von CHF 500 vor.

Die Anordnung einer vorübergehenden Festhaltung stellt einen Realakt dar, welcher in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift. Aus diesem Grund haben die Betroffenen die Möglichkeit, vom SEM eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (vgl. Art. 25a Bundesgesetz vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]). Die Regelung einer expliziten Beschwerdemöglichkeit auf Gesetzesstufe wäre hier nicht zielführend. Ziel der vorübergehenden Festhaltung ist es, rasch eine Massnahme ergreifen zu können, um eine ernste, unmittelbare und sofortige Gefahr unverzüglich abwenden zu können. Eine vorgängige Beschwerdemöglichkeit steht einem unverzüglichen Handeln bei Vorliegen einer akuten Gefahrensituation klar entgegen.

Zu Absatz 2

Unmittelbar vor der vorübergehenden Festhaltung sollen das SEM oder die vom SEM beauftragen Dritten (vgl. Kommentar zu Art. 25c) die zuständigen Polizeibehörden informieren. Bei Bedarf können zusätzlich weitere Stellen wie beispielsweise die Feuerwehr oder die Sanitätsdienste informiert werden. Nach erfolgter Meldung kann die betroffene Person, bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeibehörden, für maximal zwei Stunden festgehalten werden.

Zu Absatz 3

Zu Beginn der vorübergehenden Festhaltung soll die asylsuchende Person auf gefährliche und nicht benötigte Gegenstände durchsucht werden. Dadurch soll verhindert werden, dass sich diese selbst gefährdet. Die Durchführung der Durchsuchung richtet sich dabei nach Artikel 9 (vgl. Kommentar zu Art. 9). Damit die Sicherheit und das Wohlbefinden der betroffenen Person während der gesamten Dauer der vorübergehenden Festhaltung gewährleistet werden kann, soll diese überwacht werden. Dies

8 SR 172.021