Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 12 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Totalrevision der Stauanlagenverordnung
rechtzeitig gemeldet werden. Die Aufsichtsbehörde beurteilt daraufhin, ob es sich bei den vorgesehenen Arbeiten um Revisionsarbeiten nach Artikel 23 handelt oder die Arbeiten eine Änderung der Stauanlage nach Artikel 6 Absatz 1 StAG darstellen und damit plangenehmigungspflichtig sind.
Artikel 24 Beeinflussung der Sicherheit durch andere Bauten und Anlagen
Es werden vermehrt neue Projekte an Stauanlagen, welche deren Sicherheit beeinflussen können, ausgeführt. Beispiele von Projekten, welche das BFE als Aufsichtsbehörde des Bundes in diesem Zusammenhang bereits geprüft hat, sind:
• Photovoltaikprojekte an Stauanlagen, insbesondere mit flächenhaft auf der Luftseite, längs der Krone des Absperrbauwerks oder schwimmend auf dem Stausee angeordneten Solarmodulen;
• Erneuerungen von Wasserkraftzentralen mit dem Bau von zugehörigen neuen Triebwasserwegen (wie Druckleitungen), was infolge Drainage des Untergrundes zu grossräumigen Setzungen und somit zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit von Stauanlagen führen kann.
Für die Prüfung, ob die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage sich auf die Sicherheit einer bestehenden Stauanlage nachteilig auswirken könnte, braucht die Aufsichtsbehörde die notwendigen Unterlagen, welche ihr von der Genehmigungsbehörde bei der Anhörung zur Verfügung gestellt werden müssen.
Die Prüfung beinhaltet die gleichen Elemente wie bei einem Projekt für den Bau oder Umbau einer Stauanlage nach Artikel 6 StAG, wie sie im neuen Kapitel 2 dieser Totalrevision präzisiert werden.
Analog zu Artikel 6 Absatz 5 StAG teilt die Aufsichtsbehörde der Genehmigungsbehörde für Projekte, welche sich auf die Sicherheit der Stauanlage nachteilig auswirken, die notwendigen Nebenbestimmungen für den Bau mit.
4. Abschnitt Notfallkonzept
Artikel 25 Vorkehrungen für den Notfall
Absatz 1 wird wie folgt angepasst:
- Der Verweis auf den neuen Artikel 13 (bisheriger Artikel 11) wird angepasst.
- Buchstabe a (Überflutungskarten) wird auf weitere Versagensmöglichkeiten, welche ein Austreten von Wassermassen aus einer Stauanlage zur Folge haben und Schaden verursachen können (im Sinne von Artikel 1 StAG), ausgedehnt, statt der bisherigen Beschränkung auf den «plötzlichen totalen Bruch» des Absperrbauwerks. Für die Belange des Notfallkonzeptes, insbesondere der verschiedenen Notfallstrategien mit festzulegenden Massnahmen, ist auch schon nach heutiger Praxis nicht ausschliesslich der «plötzliche totale» Bruch des Absperrbauwerks massgebend, insbesondere bei Wehranlagen und Staudämmen. Die Bedingungen zur Berechnung von Überflutungskarten für die unterschiedlichen Notfallsituationen werden in den Vollzugshilfen des BFE erläutert (Richtlinie des BFE über die Sicherheit der Stauanlagen, Teil E über das Notfallkonzept [Stand 1.5.2015]). Nebst der eigentlichen Überflutungsfläche (Überflutungskarte im engeren Sinn) enthalten die Unterlagen im Notfallreglement auch Angaben zur Zeit bis zur Überflutung und zum Ausmass der Überflutung (Energiehöhe) in Abhängigkeit des Standortes.
- Die bisherigen Buchstaben b, c und d, welche einzelne Kapitel des Notfallreglements (Gefahrenanalyse, Notfallstrategie, Notfallorganisation) regelten, werden gestrichen. Der detaillierte Inhalt des Notfallreglements soll gemäss aktueller Praxis in den Vollzugshilfen des BFE erläutert werden (Richtlinie des BFE über die Sicherheit der Stauanlagen, Teil E über das Notfallkonzept [Stand 1.5.2015]). Dies ist auch konsistent mit der Behandlung der Inhalte der beiden