Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur

Totalrevision der Stauanlagenverordnung

1. Grundzüge der Vorlage

Die Stauanlagenverordnung vom 17. Oktober 2012 (StAV, SR 721.101.1) enthält die sicherheitstechnischen Vorschriften für den Bau, die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Überwachung und die Notfallplanung von Stauanlagen, welche unter die Bestimmungen des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 2010 (StAG, SR 721.101) fallen. Mit der vorliegenden Totalrevision wird die StAV dem neuesten Stand der Technik und der Praxis der Aufsichtsbehörden angepasst. Wesentliche Änderungen betreffen:

- die Aufnahme und Präzisierung des Elementes der konstruktiven Sicherheit, nebst den bereits be-

stehenden Elementen der Überwachung und des Notfallkonzeptes, gemäss dem Sicherheitskonzept für Stauanlagen in der Schweiz;

- die Festlegung der Anforderungen für die Sicherheit vor Risiken ausgehend von Schwall und Sunk

sowie Triebwasserwegen bei Stauanlagen an Grenzgewässern.

Nach Artikel 5 Absatz 1 StAG sind Stauanlagen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik so zu bemessen, zu bauen und zu betreiben, dass ihre Standsicherheit bei allen voraussehbaren Betriebs- und Lastfällen gewährleistet ist. Die Änderungen in der StAV betreffen die Präzisierung dieser Betriebs- und Lastfälle sowie die dafür notwendigen Nachweise insbesondere der Erdbeben- und Hochwassersicherheit von Stauanlagen, mittels Aufnahme des Elementes der konstruktiven Sicherheit.

Ferner kann der Bundesrat nicht nur besondere Bestimmungen für Stauanlagen an Grenzgewässern erlassen (Artikel 4 Absatz 1 StAG), sondern generell die Aufsicht des Bundes über Grenzwasserkraftwerke regeln (Artikel 72 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 52a des Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 [WRG], SR 721.80; vgl. auch BGE 119 Ib 23 E. 2c/cc). Er kann somit auch die Sicherheit vor Risiken ausgehend von Schwall und Sunk sowie von Triebwasserwegen für diese Anlagen systematisch regeln.

Nach Artikel 33 StAG erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen. Der Bundesrat kann somit die Sicherheitsanforderungen an Stauanlagen an den Stand der Technik anpassen. Die obigen Änderungen werden gleichzeitig zum Anlass genommen, die bisherige Struktur und Systematik der Verordnung zu aktualisieren und der Praxis des Sicherheitskonzeptes für Stauanlagen in der Schweiz anzupassen.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Notwendigkeit zur Präzisierung der Anforderungen an die Bemessung, Planung und Ausführung von Stauanlagen (konstruktive Sicherheit) wird ausgelöst durch aktuelle und potenziell künftige Bauprojekte. Solche Projekte umfassen insbesondere den Neubau von Stauanlagen oder die Erhöhung von bestehenden Absperrbauwerken (Staumauern, Staudämme). Die konstruktive Sicherheit einer Stauanlage kann auch durch den Bau von Photovoltaikanlagen oder die Ausführung anderer Projekte (z.B. Erneuerung von Wasserkraftzentralen oder Triebwasserwegen) beeinflusst werden.

Zudem kommt den Anforderungen an die konstruktive Sicherheit im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen von bestehenden Stauanlagen eine stetig grössere Bedeutung zu, namentlich:

- infolge der neuen Gefährdungsgrundlagen für die Schweiz im Bereich der Erdbebensicherheit, ge-

mäss der Neubewertung der Erdbebengefährdung durch den Schweizerischen Erdbebendienst SED («Seismic Hazard Model 2015 for Switzerland», Wiemer et al., 19.07.2016)

- infolge der neuen Gefährdungsgrundlagen im Bereich der Hochwassersicherheit von Stauanlagen

im Einzugsgebiet der Aare (Studie «Extremhochwasser an der Aare», Projekt EXAR, Eidg. Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft WSL, 22.2.2021)