Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 12 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Totalrevision der Stauanlagenverordnung

anderen Reglemente (Überwachungs- und Wehrreglement, Artikel 13) in dieser Totalrevision. Die explizite Erwähnung der Überflutungskarten und des Einsatzdossiers in den Buchstaben a und b (der bisherige Buchstabe e wird unverändert übernommen und wird neu zu Buchstabe

b) wird hingegen beibehalten, weil:

o diese Unterlagen in Absatz 2 erwähnt werden;

o für die Erstellung dieser Unterlagen keine Ausnahmemöglichkeit nach dem bisherigen Absatz 2 besteht: Auch bei Stauanlagen, die ausschliesslich dem Schutz vor Naturgefahren dienen oder bei Stauanlagen, welche das Grössenkriterium von Artikel 2 Absatz 1 StAG nicht erfüllen, reduziert sich das Notfallreglement gemäss aktueller Praxis mindestens auf die Überflutungskarten und auf ein zweckmässiges Einsatzdossier.

Somit regelt Absatz 1 in einer nicht abschliessenden Aufzählung den Mindestinhalt der Notfallreglemente.

Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen. Der neue Absatz 1 regelt in der nicht abschliessenden Aufzählung unter den Buchstaben a und b den Mindestinhalt der Notfallreglemente.

Der bisherige Absatz 3 wird neu zu Absatz 2 und wird inhaltlich weitgehend übernommen, aber auf die aktuelle Praxis hinsichtlich die Prozesse der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) angepasst, wonach die Aufsichtsbehörde keine Kopie der Überflutungskarten und der Einsatzdossiers zusätzlich an die NAZ zu übermitteln hat.

Artikel 26 Wasseralarmsystem

Der bisherige Artikel 26 wird inhaltlich unverändert übernommen.

Artikel 27 Evakuierungspläne für die Bevölkerung

Der bisherige Artikel 27 wird inhaltlich weitgehend übernommen, mit folgenden Präzisierungen:

- Absatz 1 präzisiert, dass die Evakuierungspläne der betroffenen Kantone auf den Unterlagen nach Artikel 25 basieren (Überflutungsfläche, Eintreffzeiten und auch Überflutungstiefe bzw. Energiehöhe).

- Absatz 2 präzisiert, dass der Bevölkerung jederzeit Einsicht in die Evakuierungspläne (bisher) wie auch in die Überflutungsflächen (neu) gewährt werden soll, und dass die Kantone im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 StAG (Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung) für eine zweckdienliche Information sorgen, was die Evakuierungspläne und die potenziell überfluteten Gebiete anbelangt.

Artikel 28 Anordnungen im Falle einer militärischen Bedrohung

Der bisherige Artikel 28 wird inhaltlich unverändert übernommen.

4. Kapitel: Aufsicht

Das ehemalige 3. Kapitel wird neu das 4. Kapitel.

Artikel 29 Aufsichtsbehörde des Bundes

Die Aufgaben des BFE werden in Absatz 2 Buchstabe a hinsichtlich die Aufsicht über die Sicherheit von Stauanlagen an Grenzgewässern (vgl. Erläuterungen zu Artikel 4) ergänzt.

Ferner wird die Pflicht zur Sicherung des Fachwissens (Absatz 2, Buchstabe e) präzisiert hinsichtlich der Aus- und Weiterbildung der von der Betreiberin für die Überwachung ihrer Anlagen beauftragten Fachpersonen (Artikel 18) sowie Experten und Expertinnen (Artikel 19).

Der bisherige Absatz 3 wird inhaltlich unverändert übernommen, einzig die Verweise in Buchstabe d und Buchstabe f werden angepasst.