Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 12 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Totalrevision der Stauanlagenverordnung
Der neue Absatz 1 regelt die Zuständigkeit hinsichtlich die direkte Aufsicht über die Stauanlagen an Grenzgewässern fest, welche bei der für den Vollzug der Stauanlagengesetzgebung zuständigen Behörde (BFE) liegt, vgl. auch die Erläuterungen in Kapitel 1 bis 3 und zum Ingress.
Der neue Absatz 2 regelt den Mindestumfang der besonderen Bestimmungen im Sinne von Artikel 4 StAG. Diese umfassen nicht nur die Bestimmungen an die Stauanlagensicherheit im engeren Sinne, wie sie auch für innerschweizerische Stauanlagen gelten (konstruktive Sicherheit, Überwachung und Notfallkonzept), sondern auch die Anforderungen an den sicheren Betrieb eines Wasserkraftwerkes. Insbesondere erfasst sind Risiken durch austretendes Wasser aus Triebwasserwegen (wie Druckleitungen) bzw. kurzfristige künstliche Änderungen des Wasserabflusses im Gewässer (Schwall und Sunk). Die Sanierungspflicht der Inhaber von Wasserkraftwerken gemäss Artikel 39a und 83a und 83b Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) bleibt bestehen.
Die Inhalte des zweiten Teils des bisherigen Absatzes 1 und des Absatzes 2 des Artikels 4 werden in den neuen Absatz 3 übernommen.
Bestrebungen zur Präzisierung der Anforderungen an die Sicherheit von Triebwasserwegen sind derzeit auch in den Nachbarländern der Schweiz im Gange, namentlich in Frankreich mit einer entsprechenden Vernehmlassung vom Sommer 2021 (« Projets de décret relatif à la sécurité et à la sûreté des ouvrages hydrauliques autorisés, déclarés et concédés et d’arrêté fixant les caractéristiques des conduites forcées soumises à une étude de dangers et en précisant son contenu », öffentliche Vernehmlassung vom 12. Juli 2021 bis 13. August 2021).
Folgende Wasserkraftwerke gelten als Grenzwasserkraftwerke und sind derzeit von den Bestimmungen des Artikels 4 grundsätzlich betroffen:
- Grenze mit Italien: Engadiner Kraftwerke (Stufe Livigno - Ova Spin), Kraftwerke Hinterrhein (Stufe
Lago di Lei - Ferrera);
- Grenze mit Österreich: Gemeinschaftskraftwerk Inn (Ausgleichsbecken Ovella - Kraftwerk Prutz);
- Grenze mit Deutschland: KW Schaffhausen, KW Rheinau, KW Eglisau, KW Reckingen, KW Alb-
bruck-Dogern, KW Laufenburg, KW Säckingen, KW Ryburg-Schwörstadt, KW Rheinfelden, KW Augst-Wyhlen, KW Birsfelden, KW Wunderklingen;
- Grenze mit Frankreich: KW Kembs (die Anlage steht zu 100% auf französischem Territorium, der
Einstau erfolgt auf schweizerischem Territorium), KW La Goule, KW Le Refrain, KW Châtelot, KW Chancy-Pougny, KW Emosson (Stausee Emosson, Kraftwerke Vallorcine [in Frankreich] und La Bâtiaz, diverse Wasserfassungen), KW Barberine - SBB (Kraftwerk Châtelard I+II), KW Nant de Drance.
2. Kapitel: Anforderungen an die technische Sicherheit von Stauanlagen
Die drei Elemente des Sicherheitskonzeptes von Stauanlagen in der Schweiz (konstruktive Sicherheit, Überwachung, Notfallkonzept) werden im neuen 2. Kapitel der Totalrevision gebündelt, jeweils unter einem eigenen Artikel. Systematisch regelt das 2. Kapitel die materiellen Anforderungen an die technische Sicherheit von Stauanlagen.
Artikel 5 Konstruktive Sicherheit
Dieser neue Artikel 5 präzisiert das Element der konstruktiven Sicherheit, indem der zugrundeliegende Artikel 5 Absatz 1 StAG in Bezug auf die «voraussehbaren Betriebs- und Lastfälle» weiter ausgeführt wird.