Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 12 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Totalrevision der Stauanlagenverordnung
Artikel 30 Aufsichtsbehörden der Kantone
Der bisherige Artikel 30 wird inhaltlich unverändert übernommen.
Artikel 31 Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde
Der bisherige Artikel 23 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 31, einzig der Verweis in Absatz 1 wird angepasst.
Artikel 32 Massnahmen der Aufsichtsbehörde
Der bisherige Artikel 24 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 32 Absatz 2.
Nach Artikel 8 Absatz 5 StAG verfügt die Aufsichtsbehörde Auflagen für den weiteren Betrieb der Stauanlage, soweit es die technische Sicherheit erfordert. Die technische Sicherheit einer Stauanlage ist dann gefährdet, wenn die Nachweise der konstruktiven Sicherheit nicht erbracht werden können (vgl. Erläuterungen zu Artikel 5), oder wenn die Resultate der Überwachung auf einen unsicheren Betrieb schliessen lassen. Diese zwei Fälle werden neu in Absatz 1 präzisiert. Dabei können die Anforderungen an die konstruktive Sicherheit und an die Überwachung einer Stauanlage entweder durch bauliche Massnahmen oder aber auch durch betriebliche Massnahmen (Auflagen zur Einschränkung des Betriebs) erfüllt werden.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Das ehemalige 4. Kapitel wird neu das 5. Kapitel.
Artikel 33 Zuständige Behörde für Verwaltungsstrafverfahren
Der bisherige Artikel 31 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 33.
Artikel 34 Aufhebung eines anderen Erlasses
Der bisherige Artikel 32 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 34.
Artikel 35 Übergangsbestimmungen
Der bisherige Artikel 33 wird neu zu Artikel 35.
Der bisherige Absatz 1 wird inhaltlich unverändert übernommen.
Die bisherigen Absätze 2, 3, 4 und 5 werden gelöscht, da sie Übergangsbestimmungen der vergangenen Revision der StAV aus dem Jahre 2013 darstellen.
Artikel 36 Inkrafttreten
Artikel 36 regelt das Inkrafttreten.