Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 12 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Totalrevision der Stauanlagenverordnung
Der Nachweis umfasst gemäss heutiger Praxis nicht nur das Absperrbauwerk, sondern auch die sicherheitsrelevanten Nebenanlagen sowie den Stauraum (neuer Absatz 1). Diese Lastfälle werden in normale Lastfälle (neuer Absatz 2), ausserordentliche Lastfälle (neuer Absatz 3) und extreme Lastfälle (neuer Absatz 4) unterteilt. Diese Unterteilung wie auch die Nachweise werden aus der bestehenden Praxis des BFE für die Sicherheit von Stauanlagen mit der in der Praxis üblichen Terminologie übernommen.
Der neue Absatz 5 präzisiert, dass die Lastfälle gemäss den Absätzen 2 bis 4 in den Richtlinien des BFE über die Sicherheit der Stauanlagen weiter ausgeführt werden, wie dies heute bereits Praxis ist (Richtlinie des BFE über die Sicherheit der Stauanlagen, Teil C1 über Planung und Bau [Stand
28.8.2017], Teil C2 über die Hochwassersicherheit und Stauseeabsenkung [Stand 3.10.2018], Teil C3 über die Erdbebensicherheit [Stand 14.7.2021]). Ebenfalls sind gemäss bestehender Praxis namentlich die Besonderheiten der Stauanlagen zum Schutz vor Naturgefahren in den Richtlinien des BFE zu berücksichtigen.
Der bisherige Artikel 17 (Verzicht auf Ablassvorrichtungen) wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Absatz 6. Dieser Absatz regelt den Verzicht auf den Einbau von Ablassvorrichtungen bei besonderen Kategorien von Stauanlagen und passt in seiner Systematik daher unter den neuen Artikel 5 «Konstruktive Sicherheit».
Artikel 6 Überwachung
Dieser neue Artikel 6 präzisiert das Element der Überwachung, indem der zugrundeliegende Artikel 8 Absatz 2 StAG in Bezug auf die Ziele der Überwachung von Stauanlagen weiter ausgeführt wird. Insbesondere sind die Ziele der Überwachung einer Stauanlage während des Baus, während der Inbetriebnahme und während des Betriebs zu gewährleisten.
Artikel 7 Notfallkonzept
Dieser neue Artikel 7 präzisiert das Element des Notfallkonzeptes, indem der zugrundeliegende Artikel 10 StAG in Bezug auf die Ziele des Notfallkonzeptes von Stauanlagen weiter ausgeführt wird. Insbesondere sind die Ziele des Notfallkonzeptes einer Stauanlage während des Baus, während der Inbetriebnahme und während des Betriebs zu gewährleisten.
3. Kapitel: Bau und Betrieb
Das 3. Kapitel heisst neu «Bau und Betrieb» und folgt in der Systematik einem verfahrensrechtlichen Ablauf.
1. Abschnitt Plangenehmigung und Bau
Der 1. Abschnitt wird zu «Plangenehmigung und Bau» umbenannt. Im 1. Abschnitt werden dementsprechend wie bisher die Plangenehmigung und der Bau bzw. Rückbau geregelt.
Artikel 8 Plangenehmigung
Der bisherige Artikel 6 wird mit Ausnahme von sprachlichen Änderungen inhaltlich in den neuen Artikel 8 übernommen und mit dem Inhalt der Prüfung der Aufsichtsbehörde im neuen Absatz 1 ergänzt.
Der ehemalige Absatz 1 wird neu zum Absatz 2.
Der ehemalige Absatz 2 wird neu zum Absatz 3. Der ehemalige Absatz 2 Buchstabe c wird neu zu Absatz 3 Buchstabe e. Der ehemalige Absatz 2 Buchstabe d wird neu zu Absatz 3 Buchstabe c. Der ehemalige Absatz 2 Buchstabe e wird neu zu Absatz 3 Buchstabe d.