Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 12 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Totalrevision der Stauanlagenverordnung
Der ehemalige Absatz 3 wird neu zu Absatz 4.
Der Inhalt der Prüfung nach neuem Absatz 1 folgt dem Sicherheitskonzept für Stauanlagen in der Schweiz gemäss heutiger Praxis, mit den drei Elementen der konstruktiven Sicherheit, der Überwachung und der Notfallplanung, entsprechend den Artikeln 5 bis 7.
Artikel 9 Bauausführung
Der bisherige Artikel 7 wird inhaltlich unverändert übernommen (einzig der Verweis in Absatz 2 wird angepasst) und wird neu zu Artikel 9.
Artikel 10 Projektänderungen
Der bisherige Artikel 8 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 10.
Artikel 11 Abschluss der Bauarbeiten
Der bisherige Artikel 9 wird inhaltlich unverändert übernommen (einzig der Verweis in Absatz 2 wird angepasst) und wird neu zu Artikel 11. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Betreiberin die im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel beseitigen muss, was von der Aufsichtsbehörde kontrolliert wird.
Artikel 12 Rückbau
Der bisherige Artikel 10 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 12.
2. Abschnitt Inbetriebnahme
Dieser Abschnitt regelt die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme und die Inbetriebnahme selber. Der Betrieb und die Überwachung während des Betriebs werden neu unter dem 3. Abschnitt gegliedert.
Artikel 13 Reglemente
Die drei Reglemente (Wehr-, Notfall- und Überwachungsreglement) einer Stauanlage bilden die Grundlage für die spezifische Überwachung der Anlage sowie für die Verhaltensanweisungen im Falle von ausserordentlichen Ereignissen.
Der Inhalt des bisherigen Artikels 11 «Voraussetzung für die Inbetriebnahme» wie auch des bisherigen Artikels 14 Absatz 2 über das Überwachungsreglement wird in den neuen Artikel 13 übernommen. Es wird dabei präzisiert, dass das Überwachungsreglement nach Abschluss der Inbetriebnahme eingereicht werden muss. Bis das Überwachungsreglement genehmigt ist, gelten die Auflagen für die verstärkte Überwachung während der Inbetriebnahme.
Artikel 14 Inbetriebnahme
Der bisherige Artikel 12 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 14.
Artikel 15 Abschluss der Inbetriebnahme
Der bisherige Artikel 13 sowie der bisherige Artikel 14 Absatz 1 werden inhaltlich unverändert in diesen neuen Artikel 15 übernommen.
Der bisherige Artikel 14 Absatz 3 ist inhaltlich gleich wie der bisherige Artikel 11 Absatz 2 (neu Artikel 13 Absatz 3) und kann somit ersatzlos gestrichen werden.
Artikel 16 Aktensammlung über die Stauanlage
Der bisherige Artikel 22 wird inhaltlich unverändert in diesen neuen Artikel 15 übernommen, mit Präzisierung des Zeitpunktes der Anlegung einer Aktensammlung in Absatz 1 und des Absatzes 2 Buchstabens d hinsichtlich der Nachweise der konstruktiven Sicherheit, wie sie im neuen Artikel 5 präzisiert werden.