Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 12 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Totalrevision der Stauanlagenverordnung

- infolge der bevorstehenden gehäuften Konzessionserneuerungen von Wasserkraftwerken in der

Schweiz und damit zusammenhängende Änderungsgesuche von Stauanlagen oder die Sicherheit von Stauanlagen beeinflussende Projekte.

Zur Prüfung und Begleitung von Bauprojekten und zur Gewährleistung der konstruktiven Sicherheit der bestehenden Stauanlagen ergibt sich bei der Aufsichtsbehörde des Bundes ein permanenter Zusatzaufwand von 200 Stellenprozenten. Zusätzlich ergibt sich durch die Festlegung der Anforderungen an den sicheren Betrieb von Wasserkraftwerken an Grenzgewässern und dem anschliessenden Vollzug ein weiterer permanenter Zusatzaufwand von 200 Stellenprozenten bei der Aufsichtsbehörde des Bundes; diese personellen Auswirkungen beziehen sich nur auf die betriebliche Sicherheit von Stauanlagen und nicht auf deren umweltrechtliche Beurteilung. Somit resultiert für die Aufsichtsbehörde des Bundes ein totaler permanenter Zusatzaufwand von 400 Stellenprozenten.

Wenngleich auch für die kantonalen Aufsichtsbehörden nach StAV aus ähnlichen Gründen wie oben erläutert ein erhöhter personeller Aufwand möglich ist, wird dieser Aufwand im Vergleich zum totalen zusätzlichen Aufwand der Aufsichtsbehörde des Bundes als gering beurteilt, dies aus folgenden Gründen:

- für die Festlegung der Anforderungen an den sicheren Betrieb von Wasserkraftwerken an Grenz-

gewässern und die Aufsicht über die Umsetzung dieser Anforderungen ist nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a die Aufsichtsbehörde des Bundes zuständig;

- soweit heute ersichtlich betreffen mögliche künftige Projekte zur Erhöhung von bestehenden Stau-

anlagen oder zum Bau von Photovoltaikanlagen an Stauanlagen vorwiegend grosse Stauanlagen, welche unter direkter Aufsicht des Bundes stehen.

Artikel 27 Absatz 2 präzisiert, dass die Kantone jederzeit Einsicht in die Evakuierungspläne (bisher) wie auch in die Überflutungsflächen (neu) gewähren. Da die Evakuierungspläne in der Regel die Überflutungsflächen oder einen Ausschnitt davon bereits enthalten, entstehen durch diesen Zusatz soweit ersichtlich keine Zusatzaufwendungen für die Kantone. Im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 StAG (Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung) und nach Art. 27 Absatz 2 StAV sorgen die Kantone bereits heute für eine zweckdienliche Information.

Für die Gemeinden entstehen soweit ersichtlich keine personellen Zusatzaufwendungen.

Soweit ersichtlich entstehen weder für den Bund, noch für die Kantone oder die Gemeinden weitere finanzielle Zusatzaufwendungen.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Soweit ersichtlich entstehen für die Betreiberinnen von Stauanlagen keine Zusatzaufwendungen aufgrund der Änderungen in dieser Totalrevision: Die Betreiberinnen von Stauanlagen haben nach Artikel 5 Absatz 1 StAG bereits heute ihre Stauanlagen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik so zu bemessen, zu bauen und zu betreiben, dass ihre Standsicherheit bei allen voraussehbaren Betriebs- und Lastfällen gewährleistet ist. Die heutigen Anforderungen an die konstruktive Sicherheit von Stauanlagen sind in den Richtlinien des BFE für die Sicherheit von Stauanlagen in der Schweiz beschrieben und werden mit der entsprechenden Nomenklatur in die Totalrevision übernommen.

Für Betreiberinnen von Wasserkraftwerken an Grenzgewässern kann die Konzessionsbehörde auf Basis der einzelnen Konzessionen die notwendigen Abklärungen und Massnahmen im Zusammenhang mit dem sicheren Betrieb der Anlagen bereits heute verlangen. Es können Zusatzaufwendungen allerdings nicht ausgeschlossen werden, weil im Vergleich zur heutigen Praxis der Konzessionsbehörde die Aufsichtsbehörde nicht nur Anforderungen festlegt, um dem Gefährdungspotenzial aus dem Bruch eines Absperrbauwerks, sondern neu auch aus Schwall und Sunk im Stauraum oder im Unterlauf sowie ausgehend von den Triebwasserwegen zu begegnen.