Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 12 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Totalrevision der Stauanlagenverordnung
Erleichterungen oder Vorteile für die Betreiberinnen ergeben sich aufgrund dieser Totalrevision:
- infolge des Verzichts auf die generelle Festlegung von festen Perioden in der StAV für die Kon-
trolle von fernübertragenen Messdaten mit Handmessungen vor Ort (neuer Artikel 17 ohne Absatz 2 und 3);
- durch eine zeitnahe Sicherheitsprüfung künftiger Baugesuche aufgrund der Präzisierung der An-
forderungen und der Aufstockung der personellen Ressourcen bei der Aufsichtsbehörde des Bundes und damit eine effizientere Abwicklung der Verfahren.
4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress
Neu wird Artikel 72 Absatz 1 WRG im Ingress aufgenommen. Indem auch jene Bestimmungen zu den Grenzwasserkraftwerken, die ihre Grundlage im Wasserrechtsgesetz finden, in die StAV und nicht in die Verordnung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRV; SR 721.801) aufgenommen werden, wird zum Ausdruck gebracht, dass diese Bestimmungen fachlich nur von den für den Vollzug der Stauanlagengesetzgebung zuständigen Behörden vollzogen werden können.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Die Benennung des 1. Kapitel wird unverändert übernommen.
Artikel 1 Begriffe
Der bisherige Artikel 1 wird inhaltlich übernommen und wie folgt ergänzt:
- Absatz 1 Buchstabe c sowie Absatz 6: Präzisierung, dass mit den hier genannten «Nebenanla-
gen» unverändert die für den sicheren Betrieb einer Stauanlage notwendigen Anlagen gemeint sind. Der bisherige Artikel 1 Absatz 4 wird unverändert übernommen als neuer Absatz 6 mit dem gleichen Zusatz «sicherheitsrelevant». Diese Präzisierung erscheint angesichts der Erweiterung des Artikels 4 mit Anforderungen an die Sicherheit von Triebwasserwegen bei Wasserkraftwerken an Grenzgewässern notwendig, da die Triebwasserwege auch unter dem neuen Artikel 1 keine für den sicheren Betrieb von Stauanlagen notwendigen Bauten und Einrichtungen im Sinne der Stauanlagengesetzgebung darstellen.
- Absatz 4 und Absatz 5: Definition des Stauraumvolumens und der Stauhöhe gemäss der in der
Praxis üblichen Terminologie und mit der in der Praxis üblichen Annahme des vollen Beckens (Richtlinie über die Sicherheit der Stauanlagen, Teil A: Allgemeines, 1.3.2015). Die Stauhöhe und das Stauraumvolumen sind die wesentlichen geometrischen Kriterien für die Unterstellung einer Stauanlage nach Artikel 2 Absatz 1 StAG unter die Stauanlagengesetzgebung.
Der bisherige Absatz 5 wird als Absatz 7 mit dem Zusatz «einer Stauanlage» übernommen.
Artikel 2 Stauanlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial
Der bisherige Artikel 2 wird unverändert übernommen.
Artikel 3 Stauanlagen ohne besonderes Gefährdungspotenzial
Der bisherige Artikel 3 wird unverändert übernommen.
Artikel 4 Stauanlagen an Grenzgewässern
Dieser Artikel präzisiert Artikel 4 StAG.