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Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 14 Seiten
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Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten
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Art. 19 Andere inländische Behörden
1Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, der ElCom die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2Die ElCom ist befugt, anderen inländischen Behörden nicht öffentlich zugängliche Informationen zu übermitteln, die gestützt auf dieses Gesetz erhoben wurden und die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
3Die ElCom und die FINMA koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten. Sie informieren sich gegenseitig, sobald sie von Vorkommnissen Kenntnis haben, die für die andere Aufsichtsbehörde von Bedeutung sind.
Art. 20 Verweigerungsgründe
Die ElCom kann die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden verweigern, soweit:
a. die Informationen und Akten ausschliesslich der internen Meinungsbildung dienen;
b. diese Zusammenarbeit ein laufendes Verfahren gefährden oder die Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte beeinträchtigen würde; oder
c. diese Zusammenarbeit mit dem Zweck der Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte nicht vereinbar ist.
Art. 21 Streitigkeiten
Über Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der ElCom einerseits und Strafverfolgungsbehörden oder anderen inländischen Behörden andererseits entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen einer der betroffenen Behörden.
Art. 22 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
1Die ElCom kann zum Vollzug dieses Gesetzes die ausländischen Aufsichtsbehörden für die Energiegrosshandelsmärkte um Informationen ersuchen.
2Sie darf den ausländischen Aufsichtsbehörden für die Energiegrosshandelsmärkte nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern diese Behörden:
a. diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug von Bestimmungen über die Integrität und die Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten verwenden oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weiterleiten;
b. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind;
c. diese Informationen nur mit Zustimmung der schweizerischen Behörde weitergeben oder veröffentlichen;