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Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 14 Seiten

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Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

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a. einer Verpflichtung nachzukommen, die der Marktteilnehmer eingegangen ist, bevor er von der Insiderinformation Kenntnis erlangt hat;

b. direkte physische Verluste infolge unvorhergesehener Ausfälle zu decken.

Art. 8 Verbot von Marktmanipulation

1Unzulässig handelt, wer:

a. Informationen öffentlich verbreitet:

1. von denen sie oder er weiss oder wissen muss, dass sie falsch oder irreführend sind, und

2. die falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten geben oder geben könnten;

b. Transaktionen tätigt oder Handelsaufträge erteilt, von denen sie oder er weiss oder wissen muss, dass sie:

1. falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten geben oder geben könnten, oder

2. den Preis eines oder mehrerer schweizerischer Energiegrosshandelsprodukte beeinflussen oder beeinflussen können, sodass ein künstliches Preisniveau erzielt wird, es sei denn, er oder sie weist nach, dass aus legitimen Gründen gehandelt und nicht gegen die Marktpraxis verstossen wurde.

2Unzulässig handelt auch, wer mit der Absicht, die in Absatz 1 genannten Wirkungen zu erzielen, den Markt zu manipulieren versucht.

3Unter Berücksichtigung der Regelungen der EU erlässt der Bundesrat Bestimmungen über zulässige Verhaltensweisen, insbesondere in Bezug auf:

a. die zulässige Marktpraxis;

b. die Verbreitung von Informationen zu journalistischen oder künstlerischen Zwecken.

4. Kapitel: Aufsichtsbehörde und Datenbearbeitung

Art. 9 Aufgaben

1Die nach Artikel 21 StromVG bestellte Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes. Sie trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.

2Für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die ElCom gelten die Artikel 21 Absätze 1, 2 und 4, 22 Absätze 5 und 6 und 23 StromVG sinngemäss.

3Die ElCom ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.