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Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 14 Seiten
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Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten
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Art. 15 Berufs- und Tätigkeitsverbot
1Stellt die ElCom ein unzulässiges Marktverhalten oder eine schwere Verletzung der nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten fest, so kann sie:
a. der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem Marktteilnehmer untersagen;
b. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter eines Marktteilnehmers das Tätigen von Transaktionen und das Erteilen von Handelsaufträgen, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen, auf den Energiegrosshandelsmärkten untersagen.
2Die Verbote gemäss Absatz 1 können für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.
Art. 16 Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung
1Stellt die ElCom ein unzulässiges Marktverhalten oder eine schwere Verletzung der nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten fest, so kann sie ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
2Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
6. Kapitel: Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Art. 17 Zuständigkeit der FINMA
Fällt ein unzulässiges Marktverhalten sowohl unter Artikel 7 oder 8 dieses Gesetzes als auch unter Artikel 142 oder 143 FinfraG, so richtet sich die Zuständigkeit und die Beurteilung nach dem FinfraG.
Art. 18 Strafverfolgungsbehörden
1Die ElCom und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben.
2Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich.
3Erhält die ElCom Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen oder Vergehen oder von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde.