Vorlage
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten
«%ASFF_YYYY_ID»
2. Kapitel: Pflichten der Marktteilnehmer und weiterer Personen
Art. 3 Registrierungspflicht
Die Marktteilnehmer und andere Personen, die der Übermittlungspflicht nach Artikel 5 unterliegen, müssen sich vorgängig bei der ElCom registrieren lassen.
Art. 4 Veröffentlichung von Insiderinformationen
1Sobald er davon Kenntnis hat, veröffentlicht jeder Marktteilnehmer auf einer akkreditierten Plattform die ihm vorliegenden Insiderinformationen in Bezug auf Unternehmen oder Anlagen:
a. die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Marktteilnehmers selbst, seines Mutterunternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens befinden; oder
b. für deren betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer selbst oder eines der in Buchstabe a genannten Unternehmen ganz oder teilweise verantwortlich ist.
2Zu veröffentlichen sind namentlich Insiderinformationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung, zum Verbrauch oder zum Transport von Strom oder Gas, einschliesslich Insiderinformationen über die geplante oder ungeplante Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen.
3Ein Marktteilnehmer darf die Veröffentlichung von Insiderinformationen ausnahmsweise aufschieben, wenn diese seinen berechtigten Interessen schaden könnten, sofern:
a. der Aufschub nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen;
b. er in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Informationen während der gesamten Dauer des Aufschubs zu gewährleisten; und
c. er auf der Grundlage dieser Informationen keine den Handel mit Energiegrosshandelsprodukten betreffenden Entscheidungen trifft.
4In dem in Absatz 3 genannten Fall übermittelt der Marktteilnehmer diese Insiderinformationen zusammen mit einer Begründung für den Aufschub unverzüglich der ElCom.
5Der Bundesrat bestimmt Art und Umfang der zu veröffentlichenden Informationen und regelt die Art und das Verfahren der Veröffentlichung. Er kann überdies Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere in Bezug auf Anlagen von geringer Bedeutung. Er berücksichtigt die Regelungen der EU.
Art. 5 Übermittlung von Angaben über Transaktionen und Handelsaufträge
sowie von Insiderinformationen an die ElCom
1Die Marktteilnehmer übermitteln der ElCom: