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Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 14 Seiten
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Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten
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3. Kapitel: Unzulässiges Marktverhalten
Art. 7 Verbot der Ausnützung und der Weitergabe von
Insiderinformationen
1Unzulässig handelt, wer im Sinne von Absatz 2 eine Insiderinformation:
a. dazu ausnützt oder auszunützen versucht, um schweizerische Energiegrosshandelsprodukte für eigene oder fremde Rechnung zu erwerben oder zu veräussern;
b. ausserhalb des Rahmens der Ausübung seiner Arbeit oder seines Berufs oder der Erfüllung seiner Aufgaben an einen Dritten weitergibt; oder
c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung abzugeben zum Erwerb oder zur Veräusserung von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten.
2Absatz 1 gilt für:
a. Organe oder Mitglieder eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Marktteilnehmers oder einer den Marktteilnehmer beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft;
b. Personen, die aufgrund ihrer Beteiligung am Kapital eines Marktteilnehmers oder aufgrund ihrer Tätigkeit bei diesem bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen haben;
c. Personen, die sich diese Insiderinformationen durch ein Verbrechen oder Vergehen beschafft haben;
d. Personen, die wissen oder wissen müssen, dass es sich um eine Insiderinformation handelt.
3Handelt die nationale Netzgesellschaft oder ein Betreiber des Gastransportnetzes zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs, so sind die Buchstaben a und c von Absatz 1 nicht anwendbar.
4Dieser Artikel gilt nicht für:
a. Handlungen von Marktteilnehmern im Rahmen von vom Bundesrat angeordneten Massnahmen zur Abwendung einer Gefährdung der Stromversorgung gemäss Artikel 9 StromVG oder einer Gefährdung der Gasversorgung;
b. Handlungen von Marktteilnehmern nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 20166 über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG).
5Unter Berücksichtigung der Regelungen der EU erlässt der Bundesrat Bestimmungen über die zulässige Verwendung von Insiderinformationen, namentlich im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräusserung von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten, um:
6 SR 531