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Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 14 Seiten

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Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

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a. Angaben über ihre Transaktionen und Handelsaufträge auf den Energiegrosshandelsmärkten, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen, sofern diese Angaben nicht bereits gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 20155 über die Finanzmarktinfrastruktur (FinfraG) einer Meldepflicht unterliegen;

b. Insiderinformationen gemäss Artikel 4 gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung.

2Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die auf den Energiegrosshandelsmärkten Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, die europäische Energiegrosshandelsprodukte betreffen, übermitteln der ElCom:

a. Angaben über ihre Transaktionen und Handelsaufträge, die sie gemäss den Regelungen der EU den Behörden der EU oder eines EU-Mitgliedstaats zur Verfügung stellen müssen;

b. die Insiderinformationen, die sie gemäss den Regelungen der EU veröffentlichen müssen.

3Unter Berücksichtigung der Regelungen der EU präzisiert der Bundesrat Art und Umfang der zu übermittelnden Informationen sowie den Zeitpunkt der Übermittlung. Er sieht überdies für Transaktionen und Handelsaufträge von geringer Bedeutung Ausnahmen von der Übermittlungspflicht vor, namentlich:

a. für Verträge über die physische Lieferung von Strom, der in einer einzigen Produktionsanlage oder in mehreren Produktionsanlagen mit kombinierter Kapazität erzeugt wurde;

b. für Verträge über die physische Lieferung von Gas, das in einer einzigen Produktionsanlage erzeugt wurde.

Art. 6 Pflichten der Vermittler

Personen, die gewerbsmässig Transaktionen mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten vermitteln, müssen:

a. wirksame Vorkehrungen und Verfahren einführen, mit denen unzulässiges Marktverhalten nach Artikel 7 oder 8 festgestellt werden kann;

b. bei begründetem Verdacht, dass Transaktionen ein unzulässiges Marktverhalten nach Artikel 7 oder 8 darstellen könnten, dies unverzüglich der ElCom melden.

5 SR 958.1