Vorlage

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 14 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

«%ASFF_YYYY_ID»

Art. 10 Finanzierung

1Die ElCom erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Der Bundesrat regelt die Erhebung von Gebühren gemäss Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19977.

2Zudem erhebt sie von den Marktteilnehmern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.

3Die Aufsichtsabgabe wird nach der Bilanzsumme und dem Volumen der Transaktionen mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten oder, falls das Volumen der Transaktionen mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten nicht bekannt ist, nach dem Bruttoertrag festgesetzt.

4Der Bundesrat kann vorsehen, die Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe aufzuteilen.

5Er regelt die Einzelheiten, namentlich:

a. die Bemessungsgrundlagen;

b. die Aufsichtsbereiche nach den Absätzen 1 und 2; und

c. die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.

Art. 11 Amtsgeheimnis

1Die Mitglieder der ElCom und das Personal des Fachsekretariats der ElCom sowie die von ihr beauftragten Personen sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

2Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem Ausscheiden aus der ElCom bestehen.

3Als Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren dürfen sich die Mitglieder der ElCom und das Personal des Fachsekretariats ohne Ermächtigung der ElCom nicht über Wahrnehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben und die sich auf ihre amtlichen Aufgaben beziehen.

Art. 12 Datenbearbeitung

1Im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz kann die ElCom Personendaten, einschliesslich Daten über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.

2Sie kann dies insbesondere tun:

a. zum Betrieb eines Informationssystems;

b. zur Kontrolle des Marktteilnehmers;

7 SR 172.010