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Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 14 Seiten
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Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten
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Art. 28 Missachten von Verfügungen
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der ElCom unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
Art. 29 Zuständigkeit
Verfolgende und urteilende Behörde für Widerhandlungen nach Artikel 28 ist das Bundesamt für Energie (BFE). Das Bundesgesetz vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht (VStR) ist anwendbar.
8. Kapitel: Internationale Vereinbarungen
Art. 30
Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen und nicht dem Referendum unterliegen, insbesondere über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 31 Ausführungsbestimmungen
1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Dabei orientiert er sich insbesondere an den Vorschriften der EU.
2Er kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem BFE übertragen.
Art. 32 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.