Vorlage
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten
«%ASFF_YYYY_ID»
d. kraft eines internationalen Abkommens bevollmächtigt werden.
3Die ElCom gibt keine Informationen weiter, wenn die betreffende ausländische Behörde kein Gegenrecht gewährt.
4Vor der Weitergabe der Informationen an die ausländische Behörde informiert die ElCom die betroffenen natürlichen und juristischen Personen und fordert sie zur Stellungnahme auf, es sei denn, dies ist nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden.
7. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 23 Ausnützung und Weitergabe von Insiderinformationen
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er oder sie eine Insiderinformation:
a. dazu ausnützt, um schweizerische Energiegrosshandelsprodukte für eigene oder fremde Rechnung zu erwerben oder zu veräussern;
b. einem anderen weitergibt; oder
c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung abzugeben zum Erwerb oder zur Veräusserung von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten.
2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt.
3Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er oder sie eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm oder ihr von einer Person nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b mitgeteilt oder gegeben wurde oder die er oder sie sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, schweizerische Energiegrosshandelsprodukte zu erwerben oder zu veräussern.
4Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1–3 gehört und sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung dazu ausnützt, schweizerische Energiegrosshandelsprodukte zu erwerben oder zu veräussern.
Art. 24 Marktmanipulation
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Preis von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten erheblich zu beeinflussen, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen:
a. bewusst falsche oder irreführende Informationen verbreitet; oder