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Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 14 Seiten

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Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

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1. jede Einrichtung zum multilateralen Handel von Energiegrosshandelsprodukten, innerhalb der diese Produkte kotiert sind und die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss bezweckt,

2. jede Einrichtung zum multilateralen Handel von Energiegrosshandelsprodukten, die ohne Kotierung dieser Produkte den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss bezweckt,

3. jede Einrichtung für die Abwicklung ausserbörslicher Transaktionen (OTC) mit Energiegrosshandelsprodukten;

b. schweizerische Energiegrosshandelsprodukte:

1. Produkte über Strom oder Gas, der oder das in der Schweiz erzeugt, gehandelt, geliefert oder durch die Schweiz transportiert wird, einschliesslich entsprechender Derivate,

2. Produkte betreffend Regelenergie zum Ausgleich von Abweichungen in den Schweizer Elektrizitäts- oder Gasnetzen,

3. Verträge über die Verteilung und die Lieferung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz, die aufgrund ihrer hohen Verbrauchskapazität einen bedeutenden Einfluss auf die Preise dieser Produkte haben können;

c. europäische Energiegrosshandelsprodukte: jedes Energiegrosshandelsprodukt im Sinne der Vorschriften der EU;

d. Marktteilnehmer: jede natürliche oder juristische Person mit Sitz oder Wohnsitz im In- oder im Ausland, die auf dem Energiegrosshandelsmarkt Transaktionen abschliesst oder Handelsaufträge erteilt, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen, einschliesslich der nationalen Netzgesellschaft nach Artikel 18 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20074 (StromVG) und des Betreibers des Gastransportnetzes;

e. Insiderinformation: eine vertrauliche Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betrifft und deren Bekanntwerden die Preise dieser Produkte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde.

2Der Bundesrat legt den für die Verträge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 massgebenden Schwellenwert für die Verbrauchskapazität unter Berücksichtigung der Regelungen der EU fest.

4 SR 734.7