Vorlage

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 14 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

«%ASFF_YYYY_ID»

c. zur Aufsicht;

d. zur Durchführung von Verfahren;

e. zur Beurteilung des Verhaltens einer Person, die im Zusammenhang mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten für den Marktteilnehmer auf den Energiegrosshandelsmärkten tätig ist;

f. zur nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.

3Der Bundesrat erlässt Bestimmungen, insbesondere über:

a. die Architektur, die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;

b. die Datensicherheit und den Datenschutz;

c. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung.

5. Kapitel: Aufsichtsinstrumente

Art. 13 Auskunftspflicht

Die Marktteilnehmer sowie alle weiteren Personen, die an Transaktionen oder Handelsaufträgen beteiligt sind, die für das vorliegende Gesetz relevant sind, erteilen der ElCom alle Auskünfte und stellen ihr alle Unterlagen zur Verfügung, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Art. 14 Einziehung

1Die ElCom kann den Gewinn einziehen, den ein Marktteilnehmer oder eine andere Person durch ein unzulässiges Marktverhalten oder eine schwere Verletzung der nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten erzielt hat.

2Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn ein Marktteilnehmer oder eine andere Person durch ein unzulässiges Marktverhalten oder eine schwere Verletzung der nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten einen Verlust vermieden hat.

3Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die ElCom ihn schätzen.

4Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.

5Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70–72 des Strafgesetzbuches8 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.

6Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.

8 SR 311.0