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Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 14 Seiten

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Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

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b. Käufe und Verkäufe solcher Produkte tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen.

2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt.

Art. 25 Erteilen falscher Auskünfte

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer der ElCom vorsätzlich falsche Auskünfte erteilt.

2Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

Art. 26 Verletzung des Berufsgeheimnisses

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ein Geheimnis offenbart, das ihm oder ihr in seiner oder ihrer Eigenschaft als Organ oder Angestellter oder Angestellte einer Einrichtung zum Handel von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten anvertraut worden ist oder das er oder sie in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;

b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;

c. ein ihm oder ihr unter Verletzung von Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.

2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.

3Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

4Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.

5Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Art. 27 Strafverfolgung

1Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Artikeln 23–25 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

2Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Artikeln 23 und 24 auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen.

3Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach Artikel 26 obliegen den Kantonen.