Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 17 Seiten

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Renten wird daher die Annahme getroffen, dass bei 75 Prozent dieser 30'000 Renten das Invalideneinkommen mit einem statistischen Lohn festgelegt wurde. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass es nur zu einer Anpassung der Rente kommt, wenn sich der IV-Grad um mindestens 5 Prozentpunkte ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Bei einem Pauschalabzug auf dem Invalideneinkommen von 10 Prozent resultieren damit für die bestehenden Renten zusätzliche Kosten in der Höhe von rund 42 Millionen Franken pro Jahr.

Damit ergeben sich bei einem Pauschalabzug von 10 Prozent gesamthaft zusätzliche Kosten für die Invalidenversicherung von rund 85 Millionen Franken pro Jahr.

Aufgrund der höheren IV-Grade wird auch häufiger eine der Mindestvoraussetzung für eine Umschulungsmassnahme (Richtwert für IV-Grad von 20 Prozent) erfüllt sein. Da die IV allerdings keine Zahlen zur Anzahl Personen mit einem IV-Grad unter 20 Prozent hat und weil der IV-Grad nur ein Element der Anspruchsvoraussetzungen darstellt, kann aktuell kaum abgeschätzt werden, welche Mehrkosten für Umschulungsmassnahmen (inkl. akzessorischen Taggeldern und Reisekosten) entstehen.

Aktuell bezahlt die IV heute ca. 98 Millionen Franken für diese Massnahmen, wovon ca. 16 Millionen Franken auf Reisekosten entfallen. Dazu kommen noch ca. 260 Millionen Franken für Taggelder an die Versicherten.

Mit den Neuerungen bei der Invaliditätsgradbemessung ist davon auszugehen, dass sich die Rentensumme nach der Einführungsphase auf dem höheren Niveau einpendeln wird. Die Neuerung würde zu einer Steigerung der Rentensumme von rund 0,3% führen. Über die kommenden Jahre wird die Rentensumme jedoch infolge der Übertritte der geburtenstarken Jahrgänge in die AHV abnehmen. Die Schätzungen deuten darauf hin, dass die Neuerungen nicht zu einem strukturellen Defizit in der Versicherung führen sollten. Sie sind indessen mit zu grosser Unsicherheit behaftet, um Aussagen über die Auswirkungen auf den Entschuldungsfahrplan machen zu können.

4.3 Auswirkungen auf andere Sozialversicherungen a) Ergänzungsleistungen

Bei laufenden Renten, in welchen die Invalidenversicherung neu aufgrund des höheren IV-Grades eine höhere Rente zahlt, steigen die anrechenbaren Einkünfte, womit die Ergänzungsleistungen (EL) tiefer ausfallen. Die Einsparungen betragen für einen Pauschalabzug auf dem Invalideneinkommen von 10 Prozent rund 7 Millionen Franken pro Jahr17.

Bei denjenigen Personen, bei denen früher eine Rentenablehnung aufgrund eines zu geringen IV-Grades erfolgte und welche nun nach einer erneuten Anmeldung Anrecht auf eine IV-Rente haben, kann - bei gegebenen Voraussetzungen - neu ein Anspruch

17 Die wirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen (inkl. Rentenanpassungen) für die Folgejahre sind in dieser Angabe nicht berücksichtigt. 14/17