Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 17 Seiten
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Übergangsbestimmung zur Änderung vom xx.xx.xxxx
Absatz 1
Für die Rechtssicherheit und auch die Klärung des Verhältnisses zu den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 ist es wichtig, dass eine entsprechende positivrechtliche Übergangsregelung getroffen wird (vgl. BGE 121 V 157 E. 4a). Die Übergangsbestimmung IVV zur Änderung vom xx.xx.xxxx muss dabei immer zusammen mit den Übergangsbestimmungen IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 gelesen werden. Auch wenn die Übergangsbestimmung IVV zur Änderung vom xx.xx.xxxx keine Unterscheidung nach dem Alter der Bezügerinnen und Bezüger einer Rente enthält, so spielt das Alter eine wichtige Rolle. Bst. c der Übergangsbestimmungen IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 enthält eine Besitzstandregelung für alle Rentenbezügerinnnen und -bezüger, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr erreicht hatten. Für diese Personengruppe gelten bis zum Ausscheiden aus der Invalidenversicherung weiterhin die rechtlichen Bestimmungen, welche bis zum 31. Dezember 2021 gültig waren. Der neue Pauschalabzug kann daher bei dieser Personengruppe nicht angewendet werden. In diesen Fällen ist deshalb weiterhin der von der Rechtsprechung entwickelte leidensbedingte Abzug von maximal 25 Prozent anwendbar.
Die Übergangsbestimmung findet somit nur auf diejenigen Rentenbezügerinnen und – bezüger Anwendung, deren Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstand und zu diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht erreicht hatten oder deren Rentenanspruch zwischen dem 1. Januar 2022 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist.
Die Überprüfung einer Vielzahl an laufenden Renten bedeutet einen erheblichen Aufwand für die Durchführungsstellen und kann nicht von heute auf morgen geschehen. Daher ist eine Frist von zwei Jahren vorzusehen, in welcher die Durchführungsstellen die betroffenen Fälle in Revision ziehen können. Die Revision hat dabei nicht innerhalb derselben Frist abgeschlossen zu sein. Dies wäre auch nicht realistisch, muss doch bei den entsprechenden Überprüfungen der massgebende Sachverhalt grundsätzlich in medizinischer und ökonomischer Hinsicht vollumfänglich neu beurteilt werden (BGE 141 V 9). Die Gleichbehandlung der Versicherten wird sichergestellt, indem jegliche Erhöhung der Rentenleistung rückwirkend auf das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung erfolgen wird. Sollte es aufgrund der umfassenden Überprüfung in Ausnahmefällen zu einem tieferen IV-Grad kommen, so erfolgt die allfällige Aufhebung oder Herabsetzung nach den allgemeinen Regeln von Artikel 88bisAbsatz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV).13
Fälle, in welchen bereits eine ganze Rente ausgerichtet wird (IV-Grad von mindestens 70 Prozent) müssen nicht in Revision gezogen werden. Eine Revision erfolgt in solchen Fällen nur, wenn nach der allgemeinen Revisionsbestimmung (Art. 17 ATSG) ein entsprechender Revisionsgrund (z.B. Verbesserung des Gesundheitsschadens) vorliegt.